Sehr geehrter Rechtsuchende,
diese Einwand der Provider wird gern vorgetragen. Beweispflichtig für die Erklärung der Kündigungsrücknahme ist der Provider.
Vorab sollten Sie natürlich prüfen, ob Sie ordnungsgemäß und fristgerecht gekündigt haben und den Zugang der Kündigung auch nachweisen können. Dieser Nachweis erfolgt durch Vorlage des Rückscheins oder durch Bestätigung des Zugangs der Kündigung durch den Providers. Sollten Sie anschließend angerufen worden sein, so stellt sich die Frage, ob Sie einer Vertragsverlängerung, Änderung oder einem Neuabschluss des Vertrages zugestimmt haben. Aber auch hierzu müssen Sie nach den Bestimmungen zu Fernabsatzverträgen über das Widerrufsrecht (b. Neuabschluss oder Verlängerung) informiert werden (§§ 312
, 312 b BGB
). Dann hätten Sie ein 2 wöchiges Widerufsrecht. Erhalten Sie diese Belehrung nicht, so gilt ein Widerrufsrecht von einem Monat.
Die Abgabe der Streitsache an das Inkassounternehmen Creditreform erfolgt vielfach in diesen Fällen. Dabei werden in den Rechnungen enorm hohe Inkassokosten ausgewiesen. Mehrere Oberlandesgerichte haben aber entschieden, dass Kosten nur bis zur Höhe der Rechtsanwaltskosten in Mahnverfahren anfallen können. Diese sind sehr viel geringer.
Sie müssen dem Provider (!) nochmals eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt per Einschreiben mit Rückschein schicken:
1. Wann haben Sie gekündigt.
2. Einer Vertragsverlängerung haben Sie nicht zugestimmt.
3. Aufforderung an den Provider zur Bestätigung der Kündigung.
Sollte der Provider dieses nicht durchführen, bleibt Ihnen nur der Gang zum Kollegen und die Bitte um Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen
Steffne Rogge
Rechtsanwalt
Balan Stockmann & Partner
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