Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ein so genanntes Abwohnen der Mietaution, bei dem die letzten Monatsmieten nicht mehr bezahlt werden, ist gesetzlich grundsätzlich nicht erlaubt. Der Grund liegt in der Fälligkeit der Ansprüche zu verschiedenen Zeitpunkten. Die Rückzahlung der Kaution ist erst nach dem Ende des Mietverhältnisses fällig, die Miete jedoch monatlich, so dass zunächst keine Aufrechnungslage (nichts anderes ist das Abwohnen) besteht.
Von diesen gesetzlichen Voraussetzungen kann allerdings durch Individualvereinbarung abgewichen werden, so ist ein Abwohnen dann zulässig, wenn der Vermieter sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt.
Diese Vereinbarung kann auch am Telefon geschlossen werden, ein Schriftformerfordernis besteht nicht, würde aber Beweiszwecken dienen. Auch ein Widerrufsrecht steht Ihnen nicht zu, so dass Sie an die von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarung mit Ihrem Mieter gebunden sind.
Zwar muss Ihr Mieter die für ihn günstige Vereinbarung beweisen. Zu einem Bestreiten kann aufgrund der prozessualen Wahrheitspflicht im Streitfall aber natürlich nicht geraten werden, da Sie die Wahrheit in diesem Fall wider besseren Wissens in Abrede stellen würden.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können, hoffe aber, Ihnen dennoch eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt