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Hobbykeller als Wohnraum vermieten

30. August 2022 16:52 |
Preis: 45,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


18:44

Wir möchten eine Doppelhaushälfte in Baden-Württ. vermieten.
Dem potenziellen Mieter ist das ganze Haus jedoch zu groß und zu teuer. Im UG befindet sich ein Hobbyraum (als solcher in der Baubeschreibung auch gekennzeichnet), der ein großes Zimmer aufweist sowie ein Bad mit Dusche, Waschbecken und WC.
Außerdem ist in einem weiteren Zimmer bereits die Installation (Wasseranschluss ect.) für den Einbau einer kleinen Küche gegeben. Insgesamt sind es 28qm Fläche.
Alle Räume sind mit Heizkörpern ausgestattet.
Die Raumhöhe beträgt 2,30m; das einzige Fenster im Wohnraum hat die Maße 201 x80cm.
Durch die Tiefgarage und das sich anschließende Treppenhaus gelangt man in den Wohnbereich. Vom Treppenhaus aus gibt es die Möglichkeit ins EG mit Ausgang ins Frei zu gelangen (2. Fluchtweg?)

Frage: Darf ich dem neuen Mieter die Erlaubnis erteilen, die Räume unterzuvermieten, d.h. als „Warmmiete" anzubieten, da weder für den Strom noch für die Heizung Zähler vorhanden sein?
Müsste eine solche Vermietung der Baubehörde angezeigt werden? Sind evtl. Änderungen notwendig?
Danke für Ihre Antwort!

30. August 2022 | 18:12

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Sie können dem Mieter die Untermieterlaubnis erteilen, eine Mitteilung an die Baubehörde ist nicht notwendig. Allerdings sollten Sie - um sich selber zu schützen - den Mieter auf eventuelle baurechtliche Probleme hinweisen und in der Erlaubnis deutlich machen, dass er die Untervermietung auf eigenes Risiko macht. Auch sollten und können Sie die Untermieterlaubnis pauschal formulieren, müssen also nicht speziell "Warmmiete" schreiben. Rechtlich korrekt wäre sowieso der Begriff "Nebenkostenpauschale" oder "Pauschalmiete", aber das sollten Sie wie gesagt dem Mieter überlassen.

Baurechtlich ist der § 34 der Landesbauordnung Baden-Württemberg einschlägig. Da ist aufgrund Ihrer Angaben insbesondere das Fenster ein mögliches Problem, da dessen Rohbaumaß mindestens zehn Prozent der Raumgrundfläche entsprechen muß und das Gelände davor höchstens eine Steigung von 45 Prozent haben darf, auch muß die Oberkante der Brüstung mindestens 1,3 Meter unter der Decke liegen.

Ich empfehle daher, den Mietvertrag und die Untermieterlaubnis einem örtlichen Anwalt zur Prüfung vorzulegen, um teure Fehler/Mißverständnisse zu vermeiden. Auf eigene Faust da Texte zu formulieren ist zu riskant.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 30. August 2022 | 18:31

Nachfrage: Muß ich also den Hobbyraum nicht als Wohnraum deklarieren , d.h. ich muss die Umwidmung nicht vom Bauamt genehmigen lassen?

Vielen Dank für die Rückmeldung

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. August 2022 | 18:44

Sehr geehrter Ratsuchender,

eine Umwidmung ist zumeist bei entsprechenden Umbauarbeiten notwendig. Ich habe Sie aber so verstanden, dass keine Umbauten geplant sind. Entscheidend sind aber die oben genannten Details, sowie auch die örtliche Gemeindesatzung und der Bebauungsplan, die weitere Anforderungen aufstellen können.

Wenn Sie sicher gehen wollen, können und sollten Sie bei dem örtlichen Bauamt anfragen, ob die Räume als Wohnraum benutzt werden können und welche Anforderungen einzuhalten sind. Das ist eine übliche Vorgehensweise, wenn man sich absichern will und die Anforderungen nicht überdeutlich eingehalten werden. Ich empfehle diese Vorgehensweise, sowie die Einschaltung eines örtlichen Anwalts, dadurch vermeiden Sie teure Fehler/Mißverständnisse.

Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt

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