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Kündigungsrecht bei einer Fortbildung

4. Juli 2007 11:58 |
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Vertragsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,
hier mein Problem.
Ich habe mich im Frühjahr 2006 bei einer Fortbildung der ConEnergyzum Energiefachwirt angemeldet. Kostenpunkt: ca 5720EUR zzgl. Steuern. Mein Arbeitgeber versprach mir, dass ich arbeitstechnisch entlasstet würde, damit ich an der Fortbildung auch teilnehmen kann. Leider konnte dies nicht ermöglicht werden (mein Arbeitgeber würde dies auch schriftlich bestätigen) und ich habe den Vertrag am 19.02.2007 gekündigt. Dann teilte man mir mit das der nächste Tag der Kündigung zum 30.06.2007 vorliegt! (Liegt auch schriftlich vor) Im Internet wird eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende genannt! Hinweisen muss ich darauf, dass bei der Unterzeichnung der Anmeldung keine AGB vorlagen - Kann von weiteren Kursteilnehmern bestätigt werden. (nach dem Motto: Lesen Sie das Kleingedruckte!)"Die AGB..
... habe ich gelesen und erkenne diese an."
Stellen sich für mich folgende Fragen: 1. Ist die Anmeldung rechtens? (Auch im Hinblick darauf, dass der Kündigungsgrund beim Arbeitgeber liegt!)
2. Wenn ja: Welchen Kündigungstermin sollten ich
anerkennen 31.03. oder 30.06.? 3. Darf das Unternehmen die Ursprungsrechnung mit der Steuer von 16% stornieren und für den vollen Zeitraum 19% ansetzen? Sollte hier nicht das Datum bei Vertragsabschluss gültig sein? Fakt ist, dass heute noch die Geldgier des Unternehmens im Vordergrund steht!

Sehr geehrte Fragestellerin,

im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Ob und wie Sie an dem Kurs teilnehmen können, ist allein Ihre Sache und kann dem Kursanbieter nicht angekreidet werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Ihr Arbeitgeber es Ihnen ermöglichen wollte, dass Sie an diesem Kurs teilnehmen können. Falls Ihnen nicht bei Vertragsschluss die Möglichkeit der Kenntnisnahme von AGBs gegeben wurden, sind die AGB nicht Vertragsbestandteil geworden.
2. Die Frist 4 Wochen zum Quartalsende sind eingehalten, so dass die Kündigung zum 31.03. wirksam wird. Sie sollten deshalb nur den Kündigung zum 31.03.2007 akzeptieren. Wenn mehrere abrechenbare Teilleistungen vorliegen, kann nicht in der Rechnung für die gesamte Leistung rückwirkend 19 % Umsatzsteuer angesetzt werden. Es kommt hier im Einzelnen auf den Vertragsregelungen an; Sie müssten mir hierzu den Vertrag übersenden. Wichtig ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung und nicht das Vertragsdatum, insbesondere wenn die Leistungen über einen längeren Zeitraum erbracht werden.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com


Mit besten Grüßen

RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht

www.kanzlei-hermes.com

Rückfrage vom Fragesteller 5. Juli 2007 | 09:45

Halle Herr Hermes,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Sehe ich das richtig, wenn die AGB bei Vertragsunterzeichnung nicht vorgelegen haben, so sind sie auch nicht wirksam, wenn ein kleiner Satz:"Die AGB der ConE.. und erkenne diese mit meiner verbindlichen Anmeldung als Vertragsbestandteil an." in der Anmeldung stand? Wenn nicht sollte das BGB greifen...
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Mühe.
MFG

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