Guten Abend,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Hintergrund dieser Vertragsklausel ist die gesetzliche Regelung in § 622 Abs. 2 BGB
, wonach sich für den Arbeitgeber die Kündigungsfristen in Abhängigkeit von der Dauer der Betriebszugehörigkeit verlängern.
Um zu einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zu kommen, müssten Sie länger als 15 Jahre im Betrieb sein.
Die Vertragsklausel regelt nun, dass in diesem Falle die verlängerte Frist für das Arbeitsverhältnis und damit auch für Sie als Arbeitnehmer gelten soll.
Derartige Regelungen sind zulässig, so dass dann, wenn Sie tatsächlich schon so lange im Betrieb sind, auch für Sie diese Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Monatsende gilt.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
Hallo,
also vielleicht wurde meine Frage vom ersten Teil der Beschreibung falsch interpretier.
In meinem Arbeitsvertrag steht nicht drin das es für beide Vertragspartner gilt.
Diese oben beschriebene Klausel"GELTEN KRAFT GESETZ ODER TARIFVERTRAG AUFGRUND DER ZURÜCKGELEGTEN BETRIEBSZUGEHÖRIGKEIT LÄNGERE FRISTEN, SO GELTEN DIESE."
Steht völlig ohne Zusatz das diese für beide gilt in meinem Arbeitsvertrag.
Muss denn nicht explizit wenn es für beide Vertragspartner gelten soll diese verlängerten Fristen dann auch eindeutig in der Klausel benannt werden das dies für beide gilt ?
Ich habe die Klausel schon korrekt gelesen. Sie verweist letztlich auf die gesetzlichen Regelungen. Da sich diese gesetzlichen Fristen aus dem Gesetz ergeben, reicht die Bezugnahme aus, die Fristen müssen nicht ausdrücklich im Vertrag genannt werden.
Es muss auch nicht explizit erwähnt werden, dass die verlängerten Fristen für beide gelten sollen, denn sollten Sie nur für den AG gelten, wäre die Klausel überflüssig, weil das sich direkt aus dem Gesetz ergibt.
Mit freundlichen Grüßen