Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage beantworte wie folgt:
es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass die Hausverwaltung für den Vermieter tätig wird.
Dass Ihnen keine Vollmachtsurkunde bei Vertragsschluss vorlag, berührt den Mietvertrag nicht.
Wenn Sie bei Vertragsschluss Ihren Namen und die Anschrift Ihres Partners angegeben haben, ist es doch folgerichtig, dass auch die Kündigung an diese Adresse geht.
Es hat ja keine Änderung gegeben.
§ 542 Abs.1 BGB sieht vor, dass bei unbestimmter Mietzeit, das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften gekündigt werden kann.
1.
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt gem. § 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB drei Monate (Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats).
Diese Regelung ist jedoch nicht zwingend,davon kann durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden.
Dies ist geschehen. Nach Ihren Angaben beträgt die First einen Tag zum Monatsende.
Diese Frist wäre vom Vermieter eingehalten.
Die Verkürzung der Kündigungsfrist zu Lasten des Mieters durch Formularvertrag ohne Aushandeln der Vertragsbedingungen ist jedoch nicht möglich, weil sie eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB darstellt.
Da die Kündigungsfrist-Klausel unwirksam ist, gilt die gesetzliche dreimonatige Kündigungsfrist.
2.
Jedoch hat der Vermieter das Recht zur fristlosen außerordentlichen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund.
Ein wichtiger Grund ist z.B. der Verzug mit zwei aufeinander folgenden Monatsmieten (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a) BGB.
a)
Dieser Kündigungsgrund fällt nur weg, Sie den Mietrückstand vor Zugang der Kündigungserklärung beglichen haben. Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung zahlten Sie die rückständigen Mieten vor erhalt der Kündigung.
b)
Hätten Sie erst nach Kündigungszugang gezahlt, stellte sich die Frage, ob Sie wirklich mit zwei Monatsmieten in Verzug waren, denn dies wäre nicht der Fall, wenn Sie die Miete mindern durften, weil der Gebrauch des Stellplatzes eingeschränkt oder ausgeschlossen war.
Nach Auffassung des OLG Düsseldorf hat der Mieter eines PKW-Stellplatzes aber grundsätzlich keinen Anspruch auf Winterdienst des Vermieters.
Damit scheiden ein Mietmangel und eine Mietminderung aus.
3.
Nach Ihren Angaben haben Sie vor Zugang der Kündigung die rückständigen Mieten gezahlt.
Eine (fristlose) außerordentliche Kündigung ist damit ausgeschlossen.
Da die vertragliche eintägige ordentliche Kündigungsfrist unwirksam ist, beträgt die Frist gesetzliche drei Monate.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.