Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Eine Kündigung ist eine einseitige,empfangsbedürftige Willenserklärung. Gem. § 130 I BGB
wird eine Willenserklärung mit ihrem Zugang beim Empfänger wirksam und kann nicht mehr widerrufen. In Ihrem Fall liegt daher eine wirksame Kündigung zum Jahresende vor. Ein "Zurückziehen" ist juristisch also nicht möglich. Der erfolgte Vorschlag, die Küündigung zurückzuziehen, ist daher als Angebot zum Abschluss eines neuen Verwaltervertrags auszulegen. Ein solcher Vertrag kann nicht durch Schweigen zustandekommen, sondern bedarf zweier übereinstimmender Willenserklärungen. Erfolgt von Seiten der Hausverwaltung keine Annahmeerklärung, kommt kein neuer Vertrag zustande. Das Vertragsverhältnis wird dann nach Ablauf der Kündigungsfrist enden. Eine auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärungkann grundsätzlich formlos erfolgen, soweit nicht durch Gesetz oder Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Über die Bestellung oder Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer gem. § 26 I WEG
durch einfache Mehrheit. Diese Vorschrift ist jedoch dispositiv. Die Eigentümer können auch hiervon abweichend bestimmen, dass es hierzu einer qualifizierten Mehrheit bedarf.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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Rechtsanwalt Lars Liedtke
Eine auf Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung kann grundsätzlich formlos erfolgen.
Was habe ich bitte unter "Formlos" zu verstehen. Reicht dafür ein Telefonat, ein Brief aus, oder muß in einer Eigentümerversammlung über die erneute Berufung entschieden werden?
Wenn bis zum 31.12.2008 24h keine Mitteilung der Verwaltung wie sie sich entschieden hat vorliegt, betrachte ich die Kündigung als vollzogen.
Stimmt das?
Recht herzlichen Dank
Hella F.
Sehr geehrte Fragestellerin,
formlos bedeutet, dass die Willenserklärung dem Empfänger ohne Beachtung einer Formvorschrift zugehen muss, so dass es auch genügt, wenn dies fernmündlich geschieht.
Wie bereits ausgeführt, ist für die Bestellung eines Verwalters ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümer erforderlich.
Die Kündigung ist wirksam geworden, als sie am 26.06.2008 zugegangen ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt