Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Beschäftigung bei der Caritas ist keine Beschäftigung im öffentlichen Dienst, zumal die Caritas nicht dem TVÖD unterfällt. Es kommt darauf aber nicht an, die von Ihnen zitierte Regelung im TVL bezieht sich in § 34 I bei der Beschäftigungszeit auf § 34 III S. 1 und 2. Gemeint ist bei der Berechnung der Kündigungsfrist die Zeit beim selben Arbeitgeber, es findet keine Anrechnung von Vorbeschäftigungen statt, weil nur auf § 34 III S. 1 und 2 verwiesen wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Satz 3 und 4 in §34 II hatten sich für mich so gelesen, dass dies auch für Wechsel zwischen verschiedenen AG gelten würde. Wenn dies nicht so ist, dann ist dies für mich passend. DAmit ist die tatsächliche Kündigungsfrist in meinem Fall also 6 Wochen um Quartalsende? Vielen DAnk im Voraus für Ihre Antwort!
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Nein, § 34 I verweist nur auf § 34 III S.1 und 2, gerade nicht auf Satz 3 und 4. Diese finden keine Anwendung bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer.
Ihre Frist ist in der Tat 6 Wochen zum Quartalsende.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht