Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Regelung bedeutet, dass nach Ablauf der Probezeit die Kündigungsfrist wie in der Regelung zu berechnen ist. Das gilt deshalb, weil die Kündigungsfrist in der Probezeit kürzer ist.
Die Probezeit selbst gehört aber zur für die Berechnung zu berücksichtigenden Beschäftigungszeit dazu.
Die Kündigungsfrist beträgt deshalb in Ihrem Fall 3 Monate, weil Sie bereits seit mehr als fünf Jahren beschäftigt sind.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
9. November 2022
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04:09
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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