Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gilt für Sie die gesetzliche Mindestkündigungsfrist von vier Wochen. Dabei ist ein Kündigungstermin zum 15. oder zum Ende des Monats einzuhalten (§ 622 Abs. 1 BGB
).
Nach § 622 Abs. 5 S. 3 BGB
ist jedoch eine einzelvertragliche Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfristen möglich.
Der Teil der Klausel, wonach „zwingende Verlängerungen der Frist zu Gunsten einer Seite für beide Seiten gelten sollen", bezieht sich auf die gesetzlichen Kündigungsfristen für eine Arbeitgeberkündigung (§ 622 Abs. 2 BGB
). Danach gelten mit Ihrer zunehmenden Beschäftigungsdauer verlängerte Kündigungsfristen, welche (grundsätzlich nur) der Arbeitgeber zu beachten hat. Es handelt sich somit um eine zwingende Verlängerung der Frist zu Ihren Gunsten. Durch den Klauselzusatz hat Ihr Arbeitgeber eine Fristenparität geschaffen, indem ebendiese zwingende Fristverlängerung, nunmehr auch für die andere Seite, also für Ihre Kündigung gelten soll.
Da Sie seit nunmehr 7 Jahren (und etwa 2 Wochen) für Ihren jetzigen Arbeitgeber arbeiten, gilt somit die Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB
. Diese beträgt zwei Monate und ist zum Ende eines Kalendermonats möglich.
Laut dieser Regelung können Sie somit nicht in der kommenden Woche (18.03.2015 ist mein nächster Arbeitstag) zum 30. April 2015 kündigen.
Das Personalbüro scheint Ihnen in dieser Angelegenheit aber nicht im Wege stehen zu wollen. Sie sollten daher um sicher zu gehen, um einen Aufhebungsvertrag bitten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Sollten weiterhin Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Winter, Rechtsanwalt
Heißt das, mein frühester Kündigungstermin wäre der 31.05.2015?
Richtig.