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Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Für den Mieter gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten, wenn der Mietvertrag nach dem 31.08.2001 abgeschlossen worden ist.
Bei älteren Mietverhältnissen gilt die Dreimonatsfrist ebenfalls, es sei denn, eine längere Kündigungsfrist ist individuell vereinbart worden. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn die längere Kündigungsfrist auf Ihren ausdrücklichen Wunsch in den Mietvertrag aufgenommen worden wäre und diese nicht die seinerzeit geltenden gesetzlichen Fristen überstiegen hätte. Hierfür ist der Vermieter beweispflichtig.
Eine solche Fallkonstellation dürfte aber eher selten vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
06.04.2008 | 18:23
Sehr geehrter Herr Raab,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich möchte doch noch die Nachfrage-Option nutzen, um zu präzisieren, weil mich der §10 des EG BGB zur Übergangsregelung doch verunsichert hat (da ist für Kündigungen ab 1.6.05 von AGB die Rede).
Es handelt sich bei unserem Vertrag um einen Formularmietvertrag (vom hessischen Landesverband der Haus- und Grundeigentümer ...), der im vorgedruckten Paragrafen 2 zur Mietzeit u.a. die Kündigungsfristen-Staffel "Für den Fall der ordentlichen Kündigung... beträgt die Kündigungsfrist: 3 Monate ... weniger 5 Jahre, 6 Monate ... etc. pp. " Nichts zusätzlich reingeschriebenes, schon gar nicht auf unseren Wunsch.
Das bedeutet also wenn ich Sie richtig verstehe, diese Fristenregelung ist nicht individuell vereinbart? So dass diese Regelung tatsächlich nicht gilt, sondern die gesetzlichen 3 Monate?
Vielen Dank für die Zusatzantwort im Voraus.
MfG
Wolfgang Schwörer
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
06.04.2008 | 18:55
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1. In diesem Fall gilt für Sie die kurze Kündigungsfrist von 3 Monaten.
2. Die Stellung eines Nachmieters kann nur im Einverständnis mit dem Vermieter erfolgen. Die "altbekannte" Regel, stelle 3 Nachmieter und der Vermieter muß einen nehmen, ist ebenso weit verbreitet wie falsch. Allerdings kann das Verweigern eines Nachmieters ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB
) sein. Dies zu vertiefen, würden jedoch den Rahmen dieser Anfrage sprengen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt