Sehr geehrte Fragestellerin,
In Ihrem Fall liegt ein Altvertrag vor, d. h. der Mietvertrag wurde noch vor der Mietrechtsreform 2001 geschlossen. Die Frage ist daher, ob die vertraglich vereinbarten Fristen fortgelten oder die mittlerweile verkürzten gesetzlichen Fristen.
Günstig sieht es für Sie aus, wenn der Vermieter damals die Fristen des alten § 565 Abs. 2 Satz 1
und 2 BGB in einem Formularvertrag einfach wiederholt hat. In dem Fall wäre diese Regelung nicht mehr anzuwenden (so bestimmt es die Übergangsregelung in Art. 229
§ 3 Abs. 10 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB -). Sie können in dem Fall mit der aktuellen kurzen Frist kündigen.
Prüfen Sie also Ihren Mietvertrag, ob dort folgendes geregelt ist:
»Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Nach fünf, acht und zehn Jahren seit der Überlassung des Wohnraums verlängert sich die Kündigungsfrist um jeweils drei Monate.«
Eine solche Formulierung wäre heute unbeachtlich. Es würde, wie gesagt, der aktuelle § 573c Abs. 1 BGB
mit der kurzen Frist für Mieter gelten.
Anders sieht es aus, wenn Sie sich damals mit dem Vermieter über die Kündigungsfristen geeinigt haben, diese also nicht formularmäßig vorgegeben sondern individuell ausgehandelt wurden. An eine solche Vereinbarung wären Sie gebunden.
Was Einbauten angeht, müssen Sie diese grundsätzlich entfernen. Etwas anderes kann unter Umständen gelten, wenn der Vermieter seine Zustimmung erteilt hat. Eventuell enthält auch Ihr Mietvertrag dazu eine spezielle Regelung, die natürlich zunächst zu prüfen wäre.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 28.05.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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