Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kündigungsfrist beim unbefristeten Arbeitsvertrag - eine simple Frage für Sie

| 8. Dezember 2013 18:08 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Fakten:
- Mitte April 2012 Arbeitsbeginn
- 6 Monate Probezeit

Wortlaut im Arbeitsvertrag:

"Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vierzehn Tage.
Nach der Probezeit erhöht sich die Kündigungsfrist wie folgt:
- Im ersten Jahr zwei Monate zum Monatsende
- Ab dem zweiten Jahr drei Monate zum Monatsende
- Ab dem dritten Jahr vier Monate zum Monatsende
- Ab dem fünften Jahr sechs Monate zum Monatsende"

Warum mich die Formulierung verwirrt:
Was bedeutet "Jahr"? Kalenderjahr oder Betriebszugehörigkeitsdauer?
Außerdem wird ja zunächst nur von "Im" ersten Jahr und dann "Ab" dem zweiten Jahr gesprochen. Ich frage mich daher, ob ich mich nun schon "ab" dem zweiten Jahr befinde.

Frage:
Wenn ich noch im Dezember 2013 kündigen würde, zu wann wäre das Arbeitsverhältnis dann beendet?

Vielen Dank!

Einsatz editiert am 08.12.2013 18:13:17

8. Dezember 2013 | 18:47

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

In Anlehnung an § 622 Absatz 2 BGB wird man davon ausgehen können, dass es sich um den Zeitraum des Bestehens des Arbeitsverhältnisses handeln soll.

Dementsprechend befinden Sie sich im zweiten Jahr, sodass die Kündigungsfrist laut dem Vertrag 3 Monate zum Monatsende betragen würde. Eine Kündigung, die noch im Dezember dem Arbeitgeber zugeht, könnte das Arbeitsverhältnis daher mit Ablauf des 31.03.2014 beenden.

Möchten Sie gerne zu einem früheren Termin kündigen, sollten Sie den gesamten Arbeitvertrag von einem Anwalt überprüfen lassen. Denn es ist durchaus denkbar, dass die von Ihnen zitierte Klausel gegen zwingende gesetzliche Regelungen, z.B. § 622 Absatz 2 Nr.7, Absatz 5, Absatz 6 BGB verstößt und insoweit unwirksam ist (mit der Folge, dass die gesetzliche Frist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende greift, siehe § 622 Absatz 1 BGB ).


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 8. Dezember 2013 | 18:54

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Sehr zügige und ausführliche Antwort zu einer vermeintlich simplen Frage, die aber durchaus für Laien (so wie mich) für einige Verwirrung sorgen kann.

Es wurden über die Beantwortung der eigentlichen Kernfrage hinaus noch weitere Tipps gegeben - sehr zuvorkommender Service.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Jan Wilking »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 8. Dezember 2013
5/5,0

Sehr zügige und ausführliche Antwort zu einer vermeintlich simplen Frage, die aber durchaus für Laien (so wie mich) für einige Verwirrung sorgen kann.

Es wurden über die Beantwortung der eigentlichen Kernfrage hinaus noch weitere Tipps gegeben - sehr zuvorkommender Service.


ANTWORT VON

(2753)

Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht, Miet- und Pachtrecht