Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Offensichtlich sind bei ihrem Arbeitsverhältnis einige Sachen nicht ordnungsgemäß gelaufen.
Zunächst ist zu sagen:
Sie haben Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit den wesentlichen Vertragsbedingungen, das ergibt sich aus § 2 NachwG:
„§ 2 Nachweispflicht
(1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,…..
2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
3.bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann,
5.eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
6. sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,
7.die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung………."
Der Arbeitsvertrag ist nach der o.g. Vorschrift „spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen."
Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit, wenn Ihnen der Arbeitgeber keine Niederschrift gemäß § 2 NachwG aushändigt.
Zur Kündigungsfrist: Falls es sich um ein bereits länger bestehendes Arbeitsverhältnis handelt gilt mangels anderer Vereinbarung die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB:
„§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden………"
Mit anderen Worten: Sie können das Arbeitsverhältnis recht kurzfristig mit einer Frist von 4 Wochen kündigen.
Wenn Sie das Arbeitsverhältnis noch schneller beenden wollen, kommt ein Aufhebungsvertrag in Betracht.
Bei beiderseitigem Einverständnis kann das Arbeitsverhältnis auch mit sofortiger Wirkung beendet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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Moin ,
Ich möchte fragen kann ich jetzt einfach den Vertrag bis zum 31. Beibehalten und nichts Unterschreiben und wäre dann aus dem Arbeitsverhältnis raus ?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Ich bin bei meiner Antwort davon ausgegangen, daß Sie bereits ein Arbeitsverhältnis haben und der Arbeitgeber dies auch nachweisen kann.
Wenn Sie nachweislich ein Arbeitsverhältnis haben müssen Sie dies nach § 623 BGB kündigen:
„§ 623 Schriftform der Kündigung
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen."
Daher sollten Sie das Arbeitsverhältnis zum 31.8. nachweislich schriftlich kündigen, oder wie zuvor erwähnt mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zur sofortigen Beendigung vereinbaren.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt