Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Zunächst stellt sich die Frage, ob das Mietverhältnis überhaupt durch ordentliche Kündigung beendet werden kann. Vorliegend bestand ursprünglich ein Mietvertrag auf bestimmte Zeit. Das Mietverhältnis endet daher grds. mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ist grds. ausgeschlossen. Wird das Mietverhältnis nicht ausdrücklich verlängert aber trotzdem fortgesetzt und enthält der Mietvertrag keine Verlängerungsklausel, nach welcher das Mietverhältnis für eine bestimmte Zeit verlängert wird, wenn es nicht vorher gekündigt wird, dann besteht ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit mit der Folge, dass das Mietverhältnis ordentlich gekündigt werden kann.
Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist maßgeblich, dass seit 1991 ein einheitliches Mietverhältnis besteht, welches zudem vor der Mietrechtsreform geschlossen wurde. Das Mietverhältnis dauert daher nunmehr 19 Jahre an.
Da nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit kein schriftlicher Mietvertrag geschlossen wurde, muss man davon ausgehen, dass ausschließlich die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten sollen. Dies bedeutet nach Art.229 EGBGB
, §3 Nr.10, dass für Kündigungen seit 2005 die Kündigungsfristen des §573 c Abs.4 BGB
einzuhalten sind. Vorliegend beträgt die Kündigungsfrist daher 9 Monate.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein und wünsche Ihnen noch frohe Ostern.
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