Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt. Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung Ihrer Frage vom zur Verfügung gestellten Sachverhalt abhängt und sich durch das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen eine andere rechtliche Bewertung ergeben kann.
1.
Grundsätzlich gelten zunächst vorrangig die im Mietvertrag vereinbarten Konditionen zur Kündigung.
Sollten hierzu in Ihrem Mietvertrag tatsächlich keine Vereinbarungen getroffen worden sein, so gilt – wie von Ihnen bereits festgestellt – dass ein Geschäftsraummietverhältnis mit einer gesetzlichen Frist von 6 Monaten gekündigt werden kann. Voraussetzung ist, dass die kündigende Partei die Kündigung bis zum dritten Werktag des Quartals der anderen Vertragspartei zugehen lassen muss. Die Kündigung wird dann mit Ablauf des nächsten Quartals wirksam (§ 580a II BGB
).
Demnach ist eine Kündigung im ersten Quartal 2018 nicht mehr möglich, denn der dritte Werktag des ersten Quartals 2018 war der dritte Januar 2018. Eine Kündigung ist in Ihrem Fall daher erst im zweiten Quartal 2018 und damit bis zum 04.04.2018 möglich (der erste April ist ein Sonn- und damit kein Werktag). Die Kündigung wird dann zum Ende des dritten Quartals und somit am 30.09.2018 wirksam.
Achten Sie auf einen sicheren Zugang der Kündigung, also am besten per Einschreiben mit Rückschein.
2.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich und ausführlich genug beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sollten Sie in dieser Angelegenheit weitere Unterstützung durch einen Rechtsanwalt benötigen, so stehe ich hierfür ebenfalls gern zur Verfügung. Meine Kanzlei ist auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet, so dass Ihnen hierdurch keine Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr für www.Frag-einen-Anwalt.de würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Ansonsten wünsche ich noch einen angenehmen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Liebich
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Marko Liebich
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