Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gemäß § 573c Abs. 1 BGB
ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Zusätzlich ist eine hiervon zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung gem. § 573c Abs. 4 BGB
unwirksam.
Das heißt, die Kündigungsfrist für den Mieter kann nicht über die gesetzliche 3-Monats-Frist verlängert werden.
Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob trotz der o.g. Regelungen das Kündigungsrecht für eine bestimmte Dauer vertraglich ausgeschlossen werden kann. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass dies zulässig ist.
Vielleicht geht Ihre Vermieterin deshalb von der Wirksamkeit der vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Monaten aus. Sollte dies so sein, dann unterliegt sie aber einem Irrtum.
Im Ergebnis ist zwar ein befristeter Ausschluss des Kündigungsrechts zulässig, aber die Kündigungsfrist des Mieters kann nicht über die 3-Monats-Frist des § 573c BGB
hinaus verlängert werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit eine erste rechtliche Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Ina Hänsgen
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 15.05.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Danke für die schnelle Beantwortung. Da stellt sich für mich jetzt nur noch ein Problem, wie verhält es sich, wenn ich die Klausel mit der gesetzlichen Kündigungsfrist erst im Nachhinein gefunden habe? Das heißt ich habe (in der Annahme, dass die 6 Monate rechtens sind) zum 30.09.06 meine Wohnung gekündigt. Kann ich jetzt auf noch auf die 3 Monate pochen und schon zum 30.06.2006 ausziehen?
Sehr geehrte Ratsuchende,
dass Sie die Klausel mit der gesetzl. Kündigungsfrist erst nach Ihrer Kündigung gefunden haben, kann Ihrer Vermieterin leider nicht angerechnet werden.
Ihnen bleibt nur die Möglichkeit, mit einer neuen Kündigung zu einem früheren Termin die alte Kündigung hinfällig zu machen. Das heißt, Sie müßten noch einmal zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen. Hierbei müssen Sie aber die 3-Monats-Frist beachten. Demnach wäre eine neue Kündigung frühestens zum 31.08.2006 fristgerecht möglich.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ina Hänsgen
Rechtsanwältin