Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kündigungsfrist aus befristetem Arbeitsvertrag

| 12. Juli 2011 17:24 |
Preis: 45€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ein befristeter Arbeitsvertrag v. 1.11.1999 bis 31.10.2000 enthält eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende. Nach dem 31.10.2000 ging der befristete Arbeitsvertrag ohne einen neuen Vertrag in einen unbefristeten Vertrag über (§15 Abs.5 TzBfG ). Gilt nun weiterhin die Kündigungsfrist von 4 Wochen oder die Fristen gem. §622 BGB ? Der AG hat weniger als 20 Angestellte.

12. Juli 2011 | 17:56

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,


durch den Übergang des ehemals befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gelten dann auch die Regelungen des § 15 Abs. 3 TzBfG hinsichtlich der Kündigungsfristen zwar nicht mehr; allerdings greift dann hier nach § 622 Abs. 5 BGB die Situation ein, dass einzelvertraglich Kündigungsfristen vereinbart worden sind, was ansich auch dem Grunde nach zulässig wäre.


Hier sind Sie nun aber mehr als 10 Jahre beschäftigt sind, so dass § 622 Abs. 2 BGB nach dem Günstigkeitsprinzip eingreifen würde, SOFERN es keine gültige tarifvertragliche Abweichung gibt, was ergänzend zu prüfen wäre.


Fehlt diese tarifvertragliche Abweichung, bleibt es bei den Fristen des § 622 Abs. 2 BGB , da von dieser gesetzlich manifestierten Fristverlängerung dann nicht - auch nicht einzelvertraglich - abgewichen werden darf (Adomeit, NJW 1994, 14).


Fazit: Sofern keine anderslautene tarifvertragliche Vereinbarung eingreift, gilt die Frist des § 622 Abs.2 BGB .


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Bewertung des Fragestellers 14. Juli 2011 | 09:35

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Gute und schnelle Antwort.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Thomas Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 14. Juli 2011
4,2/5,0

Gute und schnelle Antwort.


ANTWORT VON

(2929)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht