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Kündigungsfrist Vollzeitstelle

9. Februar 2025 12:03 |
Preis: 35,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag, ich bin seit dem 01.08.2019 in meinem aktuellen Unternehmen tätig.
Bis zum 01.09.2020 war ich auf Minijob Basis, danach habe ich eine Vollzeitstelle angenommen.
In dem Vertrag für die Vollzeitstelle ist eine Kündigungsfrist von 4 Monaten zum Monatsende nach bestehen der Probezeit angegeben. Ab dem 01.01.2025 bin ich auf Teilzeit gegangen, für diese neue Stundenanzahl habe ich einen neuen Vertrag ausgehändigt bekommen.
Auf dem neuen Vertrag wird bei der Kündigungsfrist auf die gesetzliche Kündigungsfrist verwiesen.
Mit dem Zusatz, dass sich die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer verlängert, sobald sie sich für den Arbeitgeber verlängert. Meine Betriebszugehörigkeit beläuft sich somit auf 5 Jahre.
Was nach meinem Wissensstand eine Kündigungsfrist von 2 Monaten nach sich zieht.
Da ich das Unternehmen zeitnah verlassen möchte und mir ein Aufhebungsvertrag im ersten Gespräch widersprochen wurde, ist mir ebenfalls gesagt worden, dass ich laut meinem ersten Vertrag eine 4 monatige Kündigungsfrist habe. Wie soll ich mich diesbezüglich verhalten?
Welche Möglichkeiten habe ich jetzt?

9. Februar 2025 | 12:54

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Nach ihrer Schilderung können Sie die Berufung ihres Arbeitgebers auf eine Kündigungsfrist von 4 Monaten zurückweisen.

Wenn der frühere Arbeitsvertrag durch einen neuen ersetzt wurde gelten nur noch die Kündigungsfristen des neuen Vertrages und nicht mehr die alten Regelungen.


Die Regelung, daß die verlängerten Kündigungsfristen des Arbeitgebers auch für den Arbeitnehmer Anwendung finden ist von der Rechtsprechung bestätigt worden und daher gültig.


Bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 5 Jahren – wie in Ihrem Fall – ist die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 BGB wie folgt geregelt:

"2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,.."


Daraus folgt: Sie können die Kündigungsfrist von 4 Monaten zurückweisen, sind jedoch nach der o.g. Regelung und der Vereinbarung des AV verpflichtet sich an die Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Ende eines Kalendermonats zu halten.


Bitte beachten Sie, daß Sie den Arbeitsvertrag schriftlich kündigen müssen und sich möglichst den Empfang durch die Personalabteilung bestätigen lassen sollten.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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