Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Nach ihrer Schilderung können Sie die Berufung ihres Arbeitgebers auf eine Kündigungsfrist von 4 Monaten zurückweisen.
Wenn der frühere Arbeitsvertrag durch einen neuen ersetzt wurde gelten nur noch die Kündigungsfristen des neuen Vertrages und nicht mehr die alten Regelungen.
Die Regelung, daß die verlängerten Kündigungsfristen des Arbeitgebers auch für den Arbeitnehmer Anwendung finden ist von der Rechtsprechung bestätigt worden und daher gültig.
Bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 5 Jahren – wie in Ihrem Fall – ist die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 BGB wie folgt geregelt:
"2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,.."
Daraus folgt: Sie können die Kündigungsfrist von 4 Monaten zurückweisen, sind jedoch nach der o.g. Regelung und der Vereinbarung des AV verpflichtet sich an die Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Ende eines Kalendermonats zu halten.
Bitte beachten Sie, daß Sie den Arbeitsvertrag schriftlich kündigen müssen und sich möglichst den Empfang durch die Personalabteilung bestätigen lassen sollten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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