Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Bei der Beantwortung Ihrer Frage ist § 34 TVöD ausschlaggebend.
§ 34 TVöD
(1) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)
bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
[…]
(3) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
In Ihrem Fall kommt es für die Feststellung der Kündigungsfrist darauf an, ob die Ausbildungszeit zur Beschäftigungszeit hinzuzählt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil v. 02.12.1999, NJW 2000, 1355
-1356) ist die Zeit der Ausbildung zur Beschäftigungszeit hinzuzurechnen.
Hierbei ist weiter zu beachten, dass auch die Zeiten vor dem 18. Lebensjahr Berücksichtigung finden. Dies beruht darauf, dass im Gegensatz zu § 19 BAT, der eine Einschränkung hinsichtlich Zeiten vor dem 18.Lebensjahr machte, § 34 TVöD eine solche Einschränkung nicht vornimmt.
Folglich beliefe sich die Kündigungsfrist im konkreten Fall auf 3 Monate, da das Beschäftigungsverhältnis mehr als 5, aber weniger als 8 Jahre bestand.
Hinsichtlich des geplanten Kündigungstermins Ende Juni 2007 ergeben sich diesbezüglich jedoch keine Probleme. Eine fristgerechte Kündigung seitens des Angestellten kann hier noch erfolgen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
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