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Kündigungsfrist TV Ärzte VKA

13. Februar 2023 13:25 |
Preis: 55,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Bei einem berfirsteten Arbeitsvertrag ist eine ordentliche Kündigung nur möglich, wenn dies einzelvertraglich vereinbart ist oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vorgesehen ist.

Guten Tag,

ich habe eine kurze Nachfrage bezüglich der Kündigungsfrist von befristeten Arbeitsverträgen auf Grundlage des TV-Ärzte/VKA.

Im Wortlaut ist mein Arbeitsverhältnis "wegen Vorliegen eines sachlichen Grundes nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge [...]in der jeweiligen Fassung i.V.m. §31 TV-Ärzte/VKA befristet bis zum [...] zur zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt." Weitere einschränkende Passagen sind bezüglich einer Kündigung nicht vermerkt.
Liege ich somit richtig in der Annahme, dass meine Kündigungsfrist bei Beschäftigungsdauer von mehr als 2, jedoch weniger als 3 Jahren, auf 3 Monate zum Quartalsende, sprich jeweils zum 31.12., 31.3., 30.6. und 30.9., festgelegt ist und das der §35 somit für meine Kündigungsfrist hinfällig ist, da dieser nur für unbefristete Verträge gilt?

Mir wurden bisher unklare Aussagen gemacht, wobei es u.a. hieß, dass die 6 Wochen geltende Kündigungsfrist aus §35 auf die 3 Monate zugerechnet wird, was einer Frist von knapp 4,5 Monaten entsprechen würde.


§ 31
Befristete Arbeitsverträge
(5) 1Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die
Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. 2Nach Ablauf der Probezeit be-
trägt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeits-
verhältnissen bei demselben Arbeitgeber
von insgesamt mehr als sechs Monaten vier Wochen,
von insgesamt mehr als einem Jahr sechs Wochen
zum Schluss eines Kalendermonats,
von insgesamt mehr als zwei Jahren drei Monate,
von insgesamt mehr als drei Jahren vier Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Meiner Meinung nach ist der §35 nur bei unbefristeten Verträgen gültig und kommt bei befristeten Verträgen gar nicht zur Anwendung.

§ 35
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1) 1Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt
die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die
TV-Ärzte/VKA
38
Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)
bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

13. Februar 2023 | 14:02

Antwort

von


(87)
Hachelallee 88
75179 Pforzheim
Tel: 07231/1331993-0
Web: https://www.kanzlei-steenberg.de
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Guten Tag,

gerne beantwrte ich ihre frage wie folgt:

Sie liegen richtig. Grundsätzlich gilt nämlich, dass befristete Arbeitsverträge nicht ordentlich kündbar sind (daher gelten die Fristen zur ordentlichen Kündigung bei unbefristeteten Arbeitsverhältnissen bei Ihnen nicht). Dies ist in § 15 Abs. 4 TzBfG geregelt:
"Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist."

Um somit dennoch eine Kündigung zu ermöglichen, muss dies einzelvertraglich oder eben im Tarifvertrag ausdrücklich vorgesehen sein. Dies ist bei Ihnen der Fall. Es gilt also: Befristungen unter einem Jahr = keine ordentlich Kündigung. Befristung über einem Jahr (oder wie bei Ihnen, eine Zweckbefristung) = Fristen wie in dem § 31 geregelt.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe und sende Ihnen

herzliche Grüße aus Pforzheim

Jan Gregor Steenberg, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz


Rechtsanwalt Jan Gregor Steenberg, LL.M.
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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