Guten Tag,
gerne beantwrte ich ihre frage wie folgt:
Sie liegen richtig. Grundsätzlich gilt nämlich, dass befristete Arbeitsverträge nicht ordentlich kündbar sind (daher gelten die Fristen zur ordentlichen Kündigung bei unbefristeteten Arbeitsverhältnissen bei Ihnen nicht). Dies ist in § 15 Abs. 4 TzBfG geregelt:
"Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist."
Um somit dennoch eine Kündigung zu ermöglichen, muss dies einzelvertraglich oder eben im Tarifvertrag ausdrücklich vorgesehen sein. Dies ist bei Ihnen der Fall. Es gilt also: Befristungen unter einem Jahr = keine ordentlich Kündigung. Befristung über einem Jahr (oder wie bei Ihnen, eine Zweckbefristung) = Fristen wie in dem § 31 geregelt.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe und sende Ihnen
herzliche Grüße aus Pforzheim
Jan Gregor Steenberg, LL.M.
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Antwort
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