Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:
Nach der Beendigung eines Tarifvertrages durch Kündigung oder
Verbandsaustritt gelten nach der Nachbindung nach § 3 Abs. 3 TVG
auch nach Ablauf des Tarifvertrages dessen Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (§ 4 Abs. 5 TVG
). Wenn Sie also Mitglied einer der beiden tarifschließenden Gewerkschaften sind und Ihr Arbeitgeber Mitglied des Arbeitgeberverbandes, dann gilt die Tarifbindung bis zum Abschluß eines neuen Tarifvertrages fort. Gleiches gilt, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag Tarifbindung unter Verweisung auf den jeweiligen Tarifvertrag vereinbart wurde.
Ende eines Kalendervierteljahres (oder Quartals) sind der 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12.
Eine Kündigung, die Ihnen morgen zugeht, wird demnach zum 31.12. wirksam; eine Kündigung, die Ihnen an 01.07. zugeht wird zum 31.03.2011 wirksam.
Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen geholfen haben und eine erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.
Ihre Nachfrage beantworte ich (kostenlos) gerne via Email oder Fax.
Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.
Ich wünschen Ihnen alles Gute und verbleibe
Diese Antwort ist vom 17.06.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Eine Nachfrage habe ich noch: Sie schreiben "Wenn Sie also Mitglied einer der beiden tarifschließenden Gewerkschaften sind (...)"; das heißt also, ich muss zwingend in der tarifschließenden Gewerkschaft sein, sonst gilt diese Kündigungsfrist für mich nicht?
Besten Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
//Sie schreiben "Wenn Sie also Mitglied einer der beiden tarifschließenden Gewerkschaften sind (...)"; das heißt also, ich muss zwingend in der tarifschließenden Gewerkschaft sein, sonst gilt diese Kündigungsfrist für mich nicht?//
Ich schrieb auch: //Gleiches gilt, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag Tarifbindung unter Verweisung auf den jeweiligen Tarifvertrag vereinbart wurde.//
Ohne Kenntnis Ihres AV und der sonstigen Bedingungen kann ich nicht ermitteln, ob der TV Geltung hat ...