Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Es gelten gem. der Vereinbarung die verlängerten Kündigungsfristen, d.h. zumindest die gem. § 622 Abs. 2 BGB für den Arbeitgeber geltenden Fristen, die nach der vertraglichen Vereinbarung auch für Sie gelten, d.h. also 7 Monate. Vorsorglich sollten Sie auch die tarifvertraglichen Regelungen prüfen, da sich hier unter Umständen auch noch abweichende Regelungen ergeben könnten.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen hier keine "schnelle" Beendigung des Vertrages durch Kündigung in Aussicht stellen kann. Ggf sollten sie sich hier mit dem Arbeitgeber anders einigen.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
Vielen Dank für Ihre Antwort. Widerspricht sich nicht die Formulierung von 6 Wochen zum Quartalsende und der gleichzeitige Hinweis auf die geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen welche eine Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats festlegen? Was gilt denn nun, gesetzlich oder vertraglich vereinbart?
Sehr geehrter Ratsuchender,
das Ganze ist tatsächlich immer wieder verwirrend. Es gilt nach der Rechtsprechung des BAG das Günstigkeitsprinzip, wonach immer noch davon ausgegangen wird, dass längere Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer günstiger sind.
Dementsprechend gilt hier die ersten Jahre des Arbeitsverhältnisses die vertragliche Regelung, weil die 6 Wochen zum Quartalsende die ersten Jahre des Arbeitsverhältnisses (fast) immer günstiger sind. Spätestens nach 8 Jahren kehrt sich das aber um und bei Ihnen steht außer Frage, dass die 7 Monate in diesem Sinne immer günstiger sind als die 6 Wochen zum Quartalsende.
Wenn Sie im Übrigen auf die gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende verweisen, sind dies zwar die üblichen gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitnehmer. Diese gelten hier aber ja gerade nicht, weil auch für den Arbeitnehmer vereinbart wurde, dass für diesen die verlängerten Fristen des § 622 Abs. 2 BGB gelten sollen, was unzweifelhaft möglich ist und in sehr vielen Arbeitsverträgen so geregelt ist.
Ich hoffe, ich konnte etwaige Unklarheiten damit ausräumen.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt