Sehr geehrte Fragestellerin,
sofern arbeitsvertraglich nichts anderes wirksam vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB
. Danach können Sie (unabhängig, ob es ein einheitliches Arbeitsverhältnis war oder nicht) mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen.
Die Verlängerung der Kündigungsfrist nach der Betriebszugehörigkeit gem. § 622 Abs. 2 BGB
gilt nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Schriftform ist für einen wirksamen Arbeitsvertrag nicht erforderlich.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 25.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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25.09.2007
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23:21
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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