Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann nach § 622 Absatz 1 BGB
mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber ergeben sich aus § 622 Absatz 2 BGB
andere Kündigungsfristen, die von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig sind.
Einzelvertraglich kann nach § 622 Absatz 5 BGB
eine kürzere als die in § 622 Absatz 1 BGB
genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Vor diesem Hintergrund gehe ich davon aus, dass die Kündigungsfrist von 7 Tagen für Sie keine Gültigkeit hat.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
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Diese Antwort ist vom 15.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Also kann ich mit 4 Wochen zum Monatsende Kündigen und brauche die Betriebszugeörigkeit nicht beachten.
Habe ich Ihre Antwort richtig verstanden?
Sehr geehrter Ratsuchender,
das ist von Ihnen richtig verstanden worden.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth