Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Diese möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.
Das ergibt sich aus folgendem:
Gemeint ist folgende Regelung:
Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits ordentlich unter Einhaltung der für den Arbeitgeber nach § 622 BGB
gesetzlich geltenden Kündigungsfristen gekündigt werden.
Es gilt folgendes:
Ihr Arbeitsvertrag stellt sog. Allgemeine Geschäftsbedingungen dar.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Vertragsabschluss stellt, § 305 I 1 BGB
.
Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist (BAG [1. 3. 2006], oder aber der Vertragspartner auf die Formulierung keinen Einfluss nehmen kann.
Folge der Tatsache, dass allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen, ist, dass der Vertrag daraufhin überprüfbar ist, ob er den Arbeitnehmer benachteiligt oder die Bestimmungen unklar, unverständlich oder überraschend wäre.
Ist das der Fall ist die einzelne Bestimmung unwirksam.
Nach dem Transparenzgebot des § 307 I 2 BGB
ist der Arbeitgeber als Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet, Rechte und Pflichten der Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Vertragsregeln müssen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen.
Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot des § 307 I 2 BGB
, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält (BAG, NZA 2008, 170
)
In Ihrem Fall wird die gesetzliche Regelung zitiert, nämlich der § 622 BGB
, der die Kündigungsfristen für die Arbeitgeberkündigung nennt.
Diese sollen beidseits gelten, also auch für den Arbeitnehmer.
Damit ist die Regelung transparent genug, denn es ist klar, was gemeint ist.
Ein Spielraum besteht nicht, denn durch die Bezugnahme auf das Gesetz und die Bezeichnung als beidseits ist ersichtlich, dass die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber auch für den Arbeitnehmer gelten soll.
Ihre Kündigungsfrist richtet sich daher nach § 622 BGB
und beträgt für ein Arbeitsverhältnis, das seit 4 Jahren besteht einen Monat zum Ende eines Kalendermonats.
Erst ab einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren erfolgt eine Verlängerung auf 2 Monate.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Marie Schiessl
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Diese Antwort ist vom 20.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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