Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihr Arbeitsvertrag nimmt offenbar Bezug auf die Regelungen des § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__622.html" target="_blank">622</a> <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> in der Fassung des KündFG vom 07.10.1993. Die dort festgelegten gesetzlichen Kündigungsfristen sollen also unabhängig von zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen weiter gelten.
Ihr Arbeitsverhältnis kann demnach von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen mit Wirkung zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Wenn Sie aber - von Ihrem 25. Geburtstag an gerechnet - mindestens zwei Jahre in dem Betrieb oder in dem Unternehmen gearbeitet haben, gilt eine Frist von einem Monat mit Wirkung zum Ende eines Kalendermonats; nach fünf, acht, zehn, 12, 15 und nach 20 Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist jeweils um einen weiteren Monat.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend und verständlich beantwortet zu haben. Für Rückfragen stehe ich gleichwohl gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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