Sehr geehrte Fragestellerin,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Soweit Tarifbindung besteht, gilt der Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend. Dies ergibt sich aus § 4 Absatz 1 Tarifvertragsgesetz.
Ein Abweichen von den tariflichen Normen ist dann nur in zwei Fällen möglich:
1. im Rahmen des sog. Günstigkeitsprinzips, wonach die einzelvertragliche Regelung gilt, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger ist. Das BAG hat dies so entschieden am 20.04.1999 - Aktenzeichen: 1 ABR 72/98 -.
2. wenn eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag selbst dies ausdrücklich gestattet
Ziff. 1 „ Günstigkeitsprinzip“ kommt für Sie nicht in Frage, weil für Sie die einzelvertragliche Regelung im Vergleich zu der tariflichen Regelung nicht günstiger, sondern ungünstiger ist. Diese ungünstigere arbeitsvertragliche Regelung wäre nur wirksam, wenn der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel (s. Ziff. 2) enthalten würde, dahingehend, dass eine einzelvertragliche Regelung der Kündigungsfristen die tarifvertragliche Regelung verdrängt. Ob eine solche Öffnungsklausel vorhanden ist, können Sie in dem Manteltarifvertrag nachlesen.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Antwort weiterhelfen kann. Bei auftretenden Schwierigkeiten sollten Sie sich nicht scheuen, einen Anwalt vor Ort, der auf Arbeitsrecht spezialisiert ist, zu Rate zu ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin