Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt beantworten:
Es ist korrekt, dass das Gesetz in § 622 Abs. 1 BGB
grundsätzlich von einer Kündigungsfrist für Arbeitnehmerkündigungen von 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende ausgeht. Jedoch ist es aufgrund des allgemein geltenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit auch möglich, nach Maßgabe des Gesetzes längere Kündigungsfristen zu vereinbaren. § 622 Abs. 5, S. 3 BGB
bestimmt hierzu, dass die einzelvertraglich vereinbarte Verlängerung der Kündigungsfrist, auf die nach Ihrer Darstellung aufgrund fehlender tariflicher Regelungen abzustellen ist, grundsätzlich auch länger sein darf (bzw. vereinbart werden darf) als die in den Absätzen 1-3 des § 622 genannten Kündigungsfristen. Zu beachten ist allerdings, dass die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer (Arbeitnehmerkündigung) nicht länger sein darf, als die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber (Arbeitgeberkündigung), vgl. § 622 Abs. 6 BGB
. Eine dementsprechend längere Kündigungsfrist dürfte nur für den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberkündigung vereinbart werden (im Vergleich zur vereinbarten längeren Arbeitnehmerkündigung).
Die gesetzlich verankerte Grenze für derartige Kündigungsfristverlängerungen, die den gesetzlichen Anforderungen der Regelung insbesondere in § 622 Abs. 5, 6 BGB
genügen, ist in § 624 Satz 1, 2 BGB
zu finden (6 Monate). Doch auch eine innerhalb dieser Frist liegende Kündigungsfristverlängerung kann rechtswidrig vereinbart sein (§ 138 BGB
), wenn sie u.a. wesentlich länger ist, als die eigentliche gesetzliche Frist. Wegen der erforderlichen Einzelfallbetrachtung ist die Festlegung einer bestimmten Kündigungsfrist, die als zulässig oder unzulässig betrachtet werden müsste, hier beschließend schwerlich möglich. Grundsätzlich aber gilt, je komplexer der Arbeitsplatz und je schwieriger die adäquate Wiederbesetzung für den Arbeitgeber, desto längere Kündigungsfristen können grundsätzlich vereinbart werden. Da in Ihrem Fall die Kündigungsfrist mit 3 Monaten noch weit unter der gesetzlichen Höchstkündigungsfrist des § 624 S. 2 BGB
(6 Monate) liegt, dürfte, sofern nicht konkrete Umstände aus der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes dagegen sprechen, die 3 monatige Kündigungsfrist wohl noch akzeptabel und damit für Sie verbindlich sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass diese Plattform nur eine erste Einschätzung des von ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,