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Kündigung wg. Beleidigung

7. Mai 2010 11:55 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
am 1. März ist in eine meiner Wohnungen eine Mieterin (20 Jahre) eingezogen, die von Anfang an ihre Miete nicht pünktlich, im ersten Monat mit erheblicher Verspätung, gezahlt hat. Nachdem ich vorhin meine Kontoauszüge geholt und festgestellt habe, dass schon wieder keine Miete eingegangen ist, habe ich sie sofort angerufen und in etwas „schärferem Ton" auf die ausstehende Miete hingewiesen. Sie kam mal wieder mit Ausflüchten irgendwelche Bescheinigungen betreffend (ein Teil der Miete wird vom Kreis bezahlt) - natürlich kein Wort des Bedauerns oder der Entschuldigung. Ich war entsprechend genervt und fiel ihr ins Wort mit dem Hinweis darauf, dass sie lt. Mietvertrag verpflichtet ist, bis zum 3. Arbeitstag eines Monats die Miete zu zahlen – also vorgestern. Daraufhin meinte sie, ich sollte nicht immer so mit ihr schimpfen, wir könnten doch wie erwachsenen Menschen miteinander reden. Nachdem ich sie in den letzten Wochen keineswegs als Sensibelchen kennengelernt hatte, sondern im Gegenteil eher als ziemlich dreist und forsch (ganz davon abgesehen, dass sie mich mehrfach angelogen hat), empfand ich die Äußerung „wie erwachsene Menschen miteinander sprechen" eher als Zurechtweisung und wies deshalb in einem wiederum recht scharfen Ton darauf hin, dass ich keine Lust habe, jeden Monat wg. der Miete ihr hinterherzutelefonieren. Ich forderte sie auf, noch heute etwas zu unternehmen, gegebenenfalls ihre Beraterin beim Kreis zu konsultieren (was mir sinnvoll erschien, da heute Freitag ist und sie ansonsten erst wieder am Montag dorthin gehen kann – bis dahin ist dann schon wieder der 10. Mai).
Sie sagte nur: rufen Sie mich nach 5 wieder an….. und legte den Hörer auf.
Meine Frage ist nun, ob das für eine Kündigung wg. Beleidigung ausreicht?
In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass ich die Mieterin bereits in den zurückliegenden Telefonaten der letzten Wochen als außerst unverschämt kennengelernt hatte (ganz im Gegensatz zu ihrem Auftreten bei der Besichtigung der Wohnung). Weiterhin möchte ich auch darauf hinweisen, dass ich nicht dem Klischee des bösen Vermieters entspreche, sondern lt. Aussage der anderen Mieter als verständnisvoll und freundlich gelte.

Ich bitte darum, dass meine Frage nur von Anwälten aus Niedersachsen beantwortet wird, da das Mietrecht, soweit ich weiss, nicht in allen Bundesländern gleich ist – vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Eva

7. Mai 2010 | 14:00

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich zu Ihrer Anfrage sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:

Ich komme zwar nicht aus Niedersachsen (ich habe allerdings hinreichende Erfahrungen im niedersächsischen Recht, da ich mein Referendariat in Niedersachsen abgeleistet habe), sondern aus Bremerhaven, kann Ihnen aber mitteilen, dass es sich beim Mietrecht um Bundesrecht handelt (es ist ja in den §§ 535 ff. BGB geregelt) Bundes in Niedersachsen kein spezielles Mietrecht gibt, da der Landesgesetzgeber Niedersachsen nach dem Grundgesetz gar nicht die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich Mietrecht hat.

Soviel vorab. Nun möchte ich aber gerne genauer auf Ihre Frage eingehen. Eine Kündigung wegen Beleidigung wird er voraussichtlich aus zwei Gründen nicht greifen.

Nach der Rechtsprechung müsste es sich um eine formelle Beleidigung im Sinne des § 185 Strafgesetzbuch handelnden ( also beispielsweise Schimpfwörter oder andere ehrverletzende Äußerungen).

Nach Ihrer Schilderung hat sich die Mieterin in der Tat nicht sehr freundlich Ihnen gegenüber verhalten, das gebe ich zu. Die Schwelle der strafrechtlichen Beleidigung ist hier aber meines Erachtens noch nicht erfüllt.

Das andere Problem ist, dass Sie im Falle des Bestreitens entsprechende Äußerung durch die Mieterin diese Äußerungen voraussichtlich nicht beweisen werden können, weil es am Telefon geschah.

Nach dem Gesetz haben Sie aber das Recht, wegen Zahlungsverzuges eine außerordentliche Kündigung auszusprechen, sofern die Mieterin mit mindestens zwei Monatsmieten im Rückstand ist. Dass es bald so weit sein wird zeichnet sich ja bereits ab, so dass Sie sich auf diese Möglichkeit konzentrieren sollten.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag und ein erholsames Wochenende!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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