Sehr geehrter Fragesteller,
wegen der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses kann die Kündigung nur von allen und an alle erklärt werden. Auch bei einer Personenmehrheit besteht ein einheitliches, auf eine unteilbare Leistung gerichtetes Mietverhältnis, das nur durch eine Kündigung aller Parteien. also aller 3 Hauptmieter, beendet werden kann. Eine nur von einem von mehreren Mietern erklärte Kündigung ist unwirksam. Besteht das Mietverhältnis mit mehreren Mietern (Eckert, GS Sonnenschein, 2002, S 313, 322 f), muss die Kündigung von allen gemeinsam erklärt werden, um das Mietverhältnis zu beenden, wobei allerdings eine Vertretung bei Abgabe der Erklärung zulässig ist. Andernfalls ist die Kündigungserklärung nur eines Mieters unwirksam. Dies ist auch anzunehmen, wenn einer der Mitmieter aus der Wohnung auszieht (LG Gießen WuM 1996, 273
). Eine solche Kündigung beendet das Mietverhältnis auch nicht teilweise, beschränkt auf den auf die Person des Kündigenden (LG Köln WuM 1996, 266
). In einer derart beschränkten Kündigung kann allenfalls ein Angebot an den Vermieter gesehen werden, einen Mietaufhebungsvertrag zu schließen, der das Mietverhältnis zu dem anderen Mitmieter unberührt lassen soll (Vgl KG NZM 1999, 462
). Der andere Mitmieter müsste aber dem Aufhebungsvertrag zustimmen, da hierdurch auch seine Rechtsstellung berührt wird (Str, vgl BGH NJW 2004, 1797
= NZM 2004, 419
; NJW 2005, 1715
= NZM 2005, 452
mwN; Schmidt-Futterer/Blank Vor § 535 Rn 230; Staudinger/Rolfs Rn 11). Sie sollten deshalb am besten mit dem Vermieter einen Mietaufhebungsvereinbarung schließen und anbieten, dass Mietverhältnis nur mit den zwei verbleibenden Hauptmietern fortzuführen und mit dem neu hinzukommenden Mieter ein Untermietverhältnis abschließen, da der Vermieter nicht verpflichtet ist, jeden Nachmieter zu akzeptieren.
Mit besten Grüßen
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