Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
zu 1) Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses kann schon ein wirksamer Kündigungsgrund sein, insbesondere aus Anlass eines Kündigungsschutzprozesses, der erfolgreich war, das heißt die Kündigung nicht wirksam war. Maßgeblich sind die Begleitumstände. Ohne diese und das Kündigungsschreiben zu kennen, kann ich hier keine Aussage treffen.
Zu 2) Grundsätzlich ist das Verfahren über die Versetzung davon unabhängig. Das Ruhen des Verfahrens kann aber von beiden Parteien beantragt werden, wenn dies wie in Ihrem Fall zweckmäßig wäre. Wenn die Kündigungsschutzklage erfolglos ist, dann erübrigt sich das Verfahren wegen der Versetzung und kann dann als erledigt erklärt werden.
Zu 3) Gegen die Kündigung sollten Sie sich mit einem Weiterbeschäftigungsantrag wehren, wenn Sie bei dem Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden wollen.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Hein,
folgende Nachfragen:
zu 1) Sie schreiben, dass Zerrüttung ein WIRKSAMER Kündigungsgrund sein kann v.a. anlässlich eines Verfahrens, der die Kündigung als UNWIRKSAM erklärt hat. Das ist eine widersprüchliche Aussage, deshalb bitte ich darum, dass Sie diese noch einmal erläutern.
zu 3) Wenn ich einen Weiterbeschäftigungsantrag stelle, was hat dies für konkrete Auswirkungen angesichts der Tatsache, dass ich aktuell ja wegen der Versetzungsklage und des damit verbundenen Annahmeverzugs des Arbeitgebers sowieso nicht arbeite ?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Nachfragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
zu 1) Wenn die Kündigung in einem Kündigungsschutzverfahren wirksam ist, dann wäre das Arbeitsverhältnis beendet, dann wäre eine erneut Kündigung nicht erforderlich. Die Zerrüttung wäre dann mit dem angestrengten Prozess und den Umständen im Einzelfall begründet.
Zu 3) Der Weiterbeschäftigungsantrag sollte dann so gestellt werden, dass sich dieser nur auf die begehrte Stelle bezieht.
Ich hoffe Ihnen nun weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin