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Kündigung wegen Zerrüttung

1. Januar 2011 05:11 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Astrid Altmann

Sehr geehrte Damen und Herren,

kürzlich hatte ich den Gütetermin in einer Versetzungsklage. Ein Vergleich ist nicht zustande gekommen, der Richter hat aber deutlich gemacht, dass die Versetzung wohl nicht rechtswirksam ist. Da die zugewiesene Tätigkeit
für mich schon aus formalen Gründen (Arbeitszeiten etc.) nicht machbar ist, arbeite ich derzeit nicht und gehe von einem Annahmeverzug des Arbeitgebers aus.

Jetzt habe ich zum Jahresende eine fristgerechte Kündigung wegen "Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses aufgrund meines Verhaltens" erhalten. Kündigungsschutzklage habe ich bereits eingereicht; es geht mir dabei um die Weiterbeschäftigung und nicht um eine Abfindung.

Hierzu meine Fragen:
1.) Gibt es eine Kündigung wegen Zerrüttung überhaupt oder wird das auf jeden Fall darauf hinauslaufen, dass die Kündigung zwar nicht rechtswirksam ist, aber der Arbeitgeber einen Auflösungsantrag stellen kann ?
2.) Was passiert mit meiner Versetzungklage ? Ruht diese während des Kündigungsschutzverfahrens oder wird diese weiterverfolgt ?
3.) Was passiert, wenn ich einen Weiterbeschäftigungsantrag stelle oder raten Sie davon in meiner jetzigen Situation ab?

Vielen Dank für Ihre Antwort !

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

zu 1) Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses kann schon ein wirksamer Kündigungsgrund sein, insbesondere aus Anlass eines Kündigungsschutzprozesses, der erfolgreich war, das heißt die Kündigung nicht wirksam war. Maßgeblich sind die Begleitumstände. Ohne diese und das Kündigungsschreiben zu kennen, kann ich hier keine Aussage treffen.

Zu 2) Grundsätzlich ist das Verfahren über die Versetzung davon unabhängig. Das Ruhen des Verfahrens kann aber von beiden Parteien beantragt werden, wenn dies wie in Ihrem Fall zweckmäßig wäre. Wenn die Kündigungsschutzklage erfolglos ist, dann erübrigt sich das Verfahren wegen der Versetzung und kann dann als erledigt erklärt werden.

Zu 3) Gegen die Kündigung sollten Sie sich mit einem Weiterbeschäftigungsantrag wehren, wenn Sie bei dem Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden wollen.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin





Rückfrage vom Fragesteller 1. Januar 2011 | 09:22

Sehr geehrte Frau Hein,

folgende Nachfragen:

zu 1) Sie schreiben, dass Zerrüttung ein WIRKSAMER Kündigungsgrund sein kann v.a. anlässlich eines Verfahrens, der die Kündigung als UNWIRKSAM erklärt hat. Das ist eine widersprüchliche Aussage, deshalb bitte ich darum, dass Sie diese noch einmal erläutern.

zu 3) Wenn ich einen Weiterbeschäftigungsantrag stelle, was hat dies für konkrete Auswirkungen angesichts der Tatsache, dass ich aktuell ja wegen der Versetzungsklage und des damit verbundenen Annahmeverzugs des Arbeitgebers sowieso nicht arbeite ?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Januar 2011 | 10:10

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Nachfragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

zu 1) Wenn die Kündigung in einem Kündigungsschutzverfahren wirksam ist, dann wäre das Arbeitsverhältnis beendet, dann wäre eine erneut Kündigung nicht erforderlich. Die Zerrüttung wäre dann mit dem angestrengten Prozess und den Umständen im Einzelfall begründet.

Zu 3) Der Weiterbeschäftigungsantrag sollte dann so gestellt werden, dass sich dieser nur auf die begehrte Stelle bezieht.

Ich hoffe Ihnen nun weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

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