Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Wird vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter an einen Dritten verkauft, so tritt dieser nach dem von Ihnen zutreffenderweise zitierten § 566 BGB
in das bestehende Mietverhältnis mit allen Rechten und Pflichten ein.
Hierbei ist der neue Eigentümer/Vermieter grundsätzlich nur dann für eine gewisse Zeit an einer Eigenbedarfskündigung gehindert, wenn an der vermieteten Wohnung erst nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet wurde. In diesem Fall greift die Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandluchdes § 577a BGB
.
Die Begründung von Wohnungseigentum richtet sich wiederum nach § 8 WEG
und beginnt mit der Unterzeichnung des Teilungserklärung durch den Alleineigentümer.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung gehörte die Wohnung schon bei Beginn des Mietverhältnisses im Jahre 2007 der Frau des Bauunternehmers. Wenn dies der Fall ist, was Sie möglicherweise noch durch Einsichtnahme in das Grundbuch abklären sollten, handelt es sich in der Tat schon um eine umgewandelte Eigentumswohnung, so dass für Sie leider weder die Kündigungsbeschränkung des § 577a BGB
noch das Vorkaufsrecht des § 577 BGB
, welches ebenfalls eine Begründung von Wohnungseigentum nach der Überlassung voraussetzt, zur Anwendung kommen.
Dementsprechend kann Sie der neue Eigentümer theoretisch kündigen, wobei selbstverständlich die allgemeinen Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündgung gegeben sein müssten.
Da der Erwerber kraft Gesetzes Ihr neuer Vertragspartner wird, gibt es keine speziell vorgeschriebenen Verhaltensregeln Ihrerseits.
Selbstverständlich können Sie Kaufinteressenten jedoch im Rahmen der Besichtigung darauf hinweisen, dass Sie auf jeden Fall beabsichtigen in der Wohnung zu verbleiben und dass Sie eventuell ausgesprochene Kündigungen nicht widerstandslos hinnehmen werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntagnachmittag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht