Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Um genau beurteilen zu können, ob die Verletzung der Sanierungsklausel einen Kündigungsgrund darstellt, müsste man den Mietvertrag lesen. Sie können mir diesen gerne noch zur Verfügung stellen und ich melde mich dann nochmal bei Ihnen.
Ein Recht zur Kündigung haben Sie aber auf jeden Fall, wenn der Mieter mit mehr als zwei Monatsmieten in Verzug geraten ist. Zwischendurch mahnen müssen Sie nicht, da es eine Schuld ist, für die nach dem Gesetz und dem Mietvertrag ein festes Datum vorgesehen ist.
Wenn also der Mieter zwei Monatsmieten nicht gezahlt hat und/oder mit einem Betrag in Verzug ist, welcher die Summe von mehr als zwei Mieten übersteigt, so können Sie kündigen. ( also bezüglich des 2. Grundes einfach gesagt, wenn er nur Teilbeträge zahlt, aber in der Summe mehr als zwei Mieten offen sind).
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin