Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Auch wenn Ihnen meinen Anwort sicherlich nicht gefallen wird, Sie werden Ihrem jetzigen Arbeitgeber die bisher entstandenen Kosten ersetzen müssen, wenn Sie das Arbeitsverhältnis von sich aus beenden. Die Übernahme der Weiterbildungskosten durch Ihren Arbeitgeber war an die Bedingung geknüpft, dass Sie sich für weitere drei Jahre verpflichten, diesen Arbeitsplatz zu besetzen. Dies ist weder ungewöhnlich, noch unzulässig. Im Hinblick auf die Dauer und Kosten der Ausbildung scheint auch eine 3-jährige Bindung nicht unangemessen.
2. Auch wenn Sie keine schriftliche Vereinbarung getroffen haben, so liegt eine mündliche Vertragsabrede vor. Auch mündlich geschlossene Verträge sind grundsätzlich bindenend, sie haben nur eine sehr geringene bis keine Beweiskraft.
3. Die genauen tariflichen Bestimmungen des Roten Kreuzes sind mir auch nicht bekannt, allerdings enthält beispielsweise der BAT unter Nr. 7 SR 2a eine solche Rückzahlungsklausel. Es ist davon auszugehen, dass die Regelungen in Ihrem Bereich ähnlich sind.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können, hoffe jedoch Ihnen eine erste Orientierung vermittelt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Helzel
- Rechtsanwältin -
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort die von Ihnen geschilderten, wesentlichen Aspekte des Falles umfasst, jedoch weitere Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden.
Vorerst vielen Dank für die Antwort!
Nur eines ist mir noch unklar: Mein jetziges Dienstverhältnis ist bis 01.12.2007 befristet. Trotz Weiterbildung die über die Zeit des befristeten Dienstverhältnis hinausgeht ist es nicht klar ob mein Dienstverhältnis verlängert bzw. unbefristet wird. Mein Arbeitgeber müsste mir ja spätestens zum 01.09.2007 dies mitteilen.
Der Grundkurs den ich zur Zeit mache dient lediglich einer "allgemeinen Qualifikation", eine höhere Stelle im Sinne eines Bewährungsaufstiegs oder einer Gehaltserhöhung kann mit diesem Grundkurs denn ich gerade mache nicht erreichen.
Der 12-Monatige Aufbaukurs der bis jetzt noch nicht in Frage steht würde im März 2008 beginnen. Erst mit dieser Qualifikation könnte ich eine höhere Stelle beziehen sowie ein höhere Gehaltsstufe.
Wenn mein Arbeitgeber vor hat mich mit der erlangten Qualifikation (Aufbaukurs März 2008 bis März 2009)zu übernehemen hätte er den Dienstvertrag auf "unbefristet" ändern können. Dies behält er sich jedoch vor.
Frage: Auch wenn dieser Grundkurs bereits sehr aufwendig ist jedoch nur der "Allgemeinen Qualifikation" von Fachpersonal dient, ist auch dann eine Rückzahlung rechtsmäßig?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage,
jetzt kommen wir in den Bereich, wo die typiche Juristen-Antwort greift, nämlich: es kommt darauf an.
1. Ist die Bildungsmaßnahme als solche zu sehen, dass nur vorhandene Fertigkeiten oder Kenntnisse aufgefrischt oder vertieft werden, kann eine Rückzahlung nicht verlangt werden. Dient diese Maßnahme jedoch dazu, wenn auch nur vorbereitend, bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben oder eine Möglichkeit zum weiteren beruflichen Aufstieg eröffnet, entsteht Ihnen ein sog. geldwerter Vorteil. Ist der Grundkurs Voraussetzung, den Aufbaukurs zu belegen, sehe ich hier einen geldwerten Vorteil und somit auch eine Rückzahlungsverpflichtung. Kann der Aufbaukurs auch belegt werden, ohnd das der Grundkurs absolviert werden muss und führt der Grundkurs nicht zum Erwerb weiter verwertbarer Kenntnisse und Fähigkeiten, ist eine Rückzahlungsverpflichtung abzulehnen. keine weiteren Fähigkeiten, ist eine Rückzahlungsverpflichtung abzulehnen.
2. Jetzt kommt der Knackpunkt mit der Befristung. Ich hatte eingangs Ihre Ausführungen so verstanden, als sei die Befristung durch die Vereinbarungen hinfällig. Das Rückzahlungsverlangen des Arbeitgebers ist an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden. Grundsätzlich ist auch eine Rückzahlungsvereinbarung bei befristeten Verträgen möglich. ABER: die Befristung bis Jahresende ist ähnlich einzustufen wie eine Kündigung von Arbeitgeberseite. Bei einer Arbeitgeberkündigung besteht keine Rückzahlungsverpflichtung (BAG vom 24.06.2004 - 6 AZR 320/03
)- da der Arbeitnehmer nicht dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass er diese Investition nicht "abarbeiten" kann.
Hält Ihr Arbeitgeber an der Befristung fest, sehe ich für eine Rückzahlungsverpflichtung keinen Raum. Sieht er eine Weiterbeschäftigung vor, gelten meine obigen Ausführungen. Sie sollten daher mit Ihrem Arbeitgeber abklären, wie es weitergeht. Trifft er auch jetzt noch keine abschließende Entscheidung, signalisiert er m.E., dass er keine zwingende Bindung sieht und nicht definitiv an einer Weiterbeschäftigung interessiert ist. Eine Rückzahlungsverpflichtung würde dann gegen Treu und Glauben verstoßen, da hier nur eine einseitige Bindung Ihrerseits gegeben wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Helzel
- Rechtsanwältin -