Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Eine Kündigung vor Arbeitsantritt ist grundsätzlich zulässig, wenn dies im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Dieses Recht steht auch dem Arbeitgeber zu. Allerdings muss die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten werden, die bei einer vereinbarten Probezeit in der Regel 2 Wochen beträgt. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob diese Frist bereits mit Zugang der Kündigung beginnt oder erst ab dem ersten Tag des geplanten Arbeitsantritts. Dies ist eine Frage des Einzelfalls und der sich daraus ergebenden Interessenlage. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen und/oder vereinbarter Probezeit beginnt die Frist mit dem Zugang der Kündigung. Wenn diese Frist noch vor dem geplanten Arbeitsbeginn endet, kommt es gar nicht zu einem Arbeitsbeginn (BAG-Urteil vom 09.02.2006 - 6 AZR 283/05
). Schadensersatzansprüche wird Ihre Frau nur erfolgreich durchsetzen können, wenn sie dem Arbeitgeber Vorsatz nachweisen kann oder er eine dritte Person einstellt, die dann diese Stelle innehat. Im Allgemeinen lässt sich dieser Nachweis aber schwer führen.
Ihre Frau sollte den genauen Wortlaut des Arbeitsvertrags dennoch von einem Rechtsanwalt prüfen lassen. Oftmals ist das Recht zur Kündigung vor Arbeitsantritt vertraglich ausgeschlossen. In diesem Falle könnte dann erst mit dem ersten Tag des Arbeitsbeginns unter Einhaltung der Frist gekündigt werden. Um keine Ansprüche zu verlieren, sollte Ihre Frau sich auch so schnell wie möglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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