Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und des Einsatzes wie folgt:
Sie fragen an, wie sich die Betriebszugehörigkeit berechnet, wenn das ursprüngliche Arbeitsverhältnis aufgehoben wird.
Aus dem von Ihnen zitierten Passus ergibt sich, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis im vollen Umfang durch den neuen Vertrag ersetzt wird. Da Sie sogar lückenlos bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind, ist auch das ursprüngliche Arbeitsverhältnis für die Dauer der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung geht bei der Dauer der Betriebszugehörigkeit sogar davon aus, dass selbst eine Unterbrechnung nicht ausreicht, die Betriebszugehörigkeit zu beenden, wenn sich wieder ein neues Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber anschließt und diese Arbeitsverhältnisse in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen.
Im Ergebnis berechnet sich die Kündigungsfrist daher aus den 22 Jahren der Betriebszugehörigkeit, sodass Ihre Kündigungsfrist sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats beträgt.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick verschafft zu haben.