Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kündigung mit dem Grund, das Unternehmen wird es nicht mehr geben...

13. März 2020 12:50 |
Preis: 73,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


14:20

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Dezember 2019 erhielt ich (zudem auch meine 4 Kollegen) von meinem AG das Kündigungsschreiben - dort heißt es (Zitat):

WIE BERICHTET, MÜSSEN WIR LEIDER DAS ARBEITSVERHÄTNIS BETRIEBSBEDINGT KÜNDIGEN.

NACHDEM DAS EINKAUFS- UND BETRIEBSGESCHÄFT AUS DEUTSCHLAND PER GESELLSCHAFTERBESCHLUSS VOM 05.12.2019 SPÄTESTENS ZUM 29.02.2020 EINGESTELLT WIRD, SEHEN WIR KEINE ANDERE MÖGLICHKEIT. DAHER ERHALTEN SIE ANBEI DAS KÜNDIGUNGSSCHREIBEN.

Exakt aus diesem Grund habe ich auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet, da der Bestand auf auf Wiederbeschäftigung unter den o.g. Umständen nicht gegeben war.

Stand heute: Das Unternehmen existiert nach wie vor, macht mehr Umsatz denn je und ich werde beispielsweise von der Agentur für Arbeit u.a. gefragt, warum ich nicht klagte.

Ich habe eine Abfindung bekommen, die sich an dem aktuellen Satz (0,5 x Monatsgehalt x Betriebszugehörigkeit) orientiert.

Letztendlich fühle ich mich von dem Unternehmen, dem es finanziell sehr gut geht, ver...!

Die Frage, die ich mir nun stelle: Welche Möglichkeiten habe ich überhaupt noch...nach ca. 2,5 Monaten (Erhalt der Kündigung) zu intervenieren.

Da ich als Produktmanager Europa tätig war, landen auch alle Mails seit Januar auf dem Server des o.g. Unternehmens, da ich zu Anfang Januar jegliches Equipment abgeben musste. Ich bekomme böse Anrufe, warum ich nicht antworte. Ganz einfach, weil ich die Mails nicht mehr bekomme. Meine Reputation leidet leider drastisch darunter.

Für eine kompetente Antwort wäre ich sehr dankbar.

Danke.

13. März 2020 | 13:44

Antwort

von


(879)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eine Möglichkeit wäre § 5 KündSchG:

War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.

Man könnte argumentieren, dass Sie unverschuldet an der Klageerhebung verhindert waren, da Sie durch die Vortäuschung der Betriebsstillegung von einem gerechtfertigten kündigungsgrund ausgehen mussten. Da der Betrieb aber noch aktiv ist, liegt es dann am Arbeitgeber, den Kündigungsgrund zu beweisen.

Generell sind die Anforderungen an eine nachträgliche Zulassung ziemlich streng. Im Fall eines vorgetäuschten Kündigungsgrundes ist eine Zulassung jedoch denkbar.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Rückfrage vom Fragesteller 13. März 2020 | 14:08

Sehr geehrter Herr Richter,

vielen Dank für die zeitnahe Antwort:

Nun habe ich doch noch ein/zwei Fragen:

Was darf ich den Kunden, die bei mir anrufen, sagen bzw. mal angenommen ich verfasste eine Mail an alle Kunden in meiner Excel Datei (weit über 10.000 in Europa), dass es uns seit dem 29.02. nicht mehr gibt und dass sie die Möglichkeit haben, anderweitig zu bestellen.

Also ich habe schwarz auf weiß, dass wir nach dem 29.02. nicht mehr existieren...die Kunden jedoch wissen davon gar nichts.

Was darf ich kommunizieren?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. März 2020 | 14:20

Sehr geehrter Fragesteller,

Oben genannte Aissage könnte Soe ohne weiteres kommunizieren. Sie würden sich damit nicht Schadensersatzpflichtig machen, da Sie ja nur das weitergeben, was Ihnen als Kündigungsgrund mitgeteilt wurde.

Bei weiteren Fragen können Sie mich gerne über meine email kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter

ANTWORT VON

(879)

Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Schadensersatzrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Medizinrecht, Arbeitsrecht, Medienrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht, Urheberrecht, Wirtschaftsrecht, Wettbewerbsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER