Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Möglichkeit wäre § 5 KündSchG:
War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.
Man könnte argumentieren, dass Sie unverschuldet an der Klageerhebung verhindert waren, da Sie durch die Vortäuschung der Betriebsstillegung von einem gerechtfertigten kündigungsgrund ausgehen mussten. Da der Betrieb aber noch aktiv ist, liegt es dann am Arbeitgeber, den Kündigungsgrund zu beweisen.
Generell sind die Anforderungen an eine nachträgliche Zulassung ziemlich streng. Im Fall eines vorgetäuschten Kündigungsgrundes ist eine Zulassung jedoch denkbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
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Sehr geehrter Herr Richter,
vielen Dank für die zeitnahe Antwort:
Nun habe ich doch noch ein/zwei Fragen:
Was darf ich den Kunden, die bei mir anrufen, sagen bzw. mal angenommen ich verfasste eine Mail an alle Kunden in meiner Excel Datei (weit über 10.000 in Europa), dass es uns seit dem 29.02. nicht mehr gibt und dass sie die Möglichkeit haben, anderweitig zu bestellen.
Also ich habe schwarz auf weiß, dass wir nach dem 29.02. nicht mehr existieren...die Kunden jedoch wissen davon gar nichts.
Was darf ich kommunizieren?
Sehr geehrter Fragesteller,
Oben genannte Aissage könnte Soe ohne weiteres kommunizieren. Sie würden sich damit nicht Schadensersatzpflichtig machen, da Sie ja nur das weitergeben, was Ihnen als Kündigungsgrund mitgeteilt wurde.
Bei weiteren Fragen können Sie mich gerne über meine email kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter