Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Fragen, die ich auf Basis der gegebenen Informationen beantworten möchte.
1. Sie können gegen diese Kündigung Kündigschutzklage binnen einer Frist von 3 Wochen erheben, so dass der Arbeitgeber im Prozess das Vorliegen eines betriebs-, personen-, oder verhaltensbedingten Kündigungsgrundes darlegen und beweisen muss. Dafür müssen aber die 5 Mitarbeiter außer Ihnen sämtlich in Vollzeit beschäftigt sein. Das Kündigungsschutzgesetz ist nämlich in Ihrem Fall nur anwendbar, wenn der Betrieb mehr als 5 Beschäftigte hat, wobei Teilzeitbeschäftigte wie Sie mit 0,5 gezählt werden. Sind die anderen 5 Mitarbeiter also vollzeitbeschäftigt, dann sind als 6 Mitarbeiter zu zählen. Sind dagegen 4 Mitarbeiter vollzeitbeschäftigt und Sie und ein weiterer MA teilzeitbeschäftigt, ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar. Sie können dann die Kündigung nur auf Verstoß gegen die guten Sitten überprüfen lassen. Nach dem, was Sie mitteilen, ist ein solcher Verstoß jedoch nicht ersichtlich.
2. Das Arbeitslosengeld berechnet sich grundsätzlich nach den letzten 52 Wochen vor Entstehung des ALG - Anspruches. Von diesem Bemssungszeitraum auszugehen würde eine unbillige Härte bedeuten. Deswegen beträgt bei Ihnen der Bemessungsraum 2 Jahre ( dies folgt aus § 131 I SGB ), wobei der Zeitraum der Elternzeit abgezogen wird.
3. Wenn Sie mehr als 15 Stunden in dem 400 Euro Job arbeiten, erlischt Ihr ALG - Anspruch ganz. Arbeiten Sie weniger als 15 Stunden, und verdienen weniger als 325 Euro, dann findet eine Anrechung nicht statt. Verdienen Sie jedoch mehr als 325 Euro, dann findet eine Anrechnung statt.
4. Das Gehalt Ihres Lebensgefährten wird nicht mit angerechnet.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen geklärt sind und dass ich Ihnen durch meine Antwort geholfen habe.
Mit freundlichen Grüssen
Patrick Inhestern
Diese Antwort ist vom 29.06.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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