Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit das auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Recht vereinbaren (Art. 3 Rom I-VO
).
Dieser Grundsatz unterliegt jedoch Einschränkungen. Insbesondere darf die Rechtswahl der Parteien nicht arbeitnehmerschützende zwingende Vorschriften des Rechts ausschalten, welches ohne die Wahl anwendbar wäre. Daher kann auch das ausländische Recht des Gastlandes dazu führen, dass das deutsche Recht begrenzt wird. Im Zweifelsfall muss ein Vergleich zwischen den betreffenden Vorschriften der verschiedenen Rechtsordnungen zeigen, ob der Arbeitnehmer durch die Rechtswahl schlechter gestellt ist (Günstigkeitsprinzip). Bei Entsendungen innerhalb der EU gelten zudem bestimmte Mindestarbeitsbedingungen, die den nationalen Regelungen vorgehen und daher auch für entsandte deutsche Arbeitnehmer anzuwenden sind. Gemäß der EU-Entsenderichtlinie (Richtlinie 96/71/EG) dürfen dem Arbeitnehmer für ihn günstigere Regelungen des Arbeitsortes nicht versagt werden. Dies gilt insbesondere in den Bereichen Höchstarbeitszeit und Mindestruhezeiten, bezahlter Mindestjahresurlaub, Mindestlohnsätze (einschließlich Überstundensätze), Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz, Schutzmaßnahmen für Schwangere.
Wenn in Ihrem Entsendungsvertrag also eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts getroffen wurde, ist grundsätzlich auch deutsches Recht anwendbar, einschließlich des Kündigungsschutzes. Allerdings müssen ggf. zwingende Vorschriften des französischen Rechts beachtet werden, wenn diese für Sie als Arbeitnehmer günstiger wären (zumindest wenn der Arbeitsort nach den Gesamtumständen in Frankreich liegt – allerdings bleibt bei einer vorübergehenden Entsendung ins Ausland regelmäßig der inländische Arbeitsort als gewöhnlicher Arbeitsort bestehen).
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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