Sehr geehrte Damen und Herren,
ich vermiete zur Zeit eine Immobilie im Rahmen eines Gewerbemietvertrages.
Gerne möchte ich wissen, wenn ich jetzt dem Mieter kündige, wann ist das Mietverhältnis dann frühestens beendet?
in dem Vertrag ist festgehalten:
§ 3 Mietbeginn, Mietdauer
(1) Das Mietverhältnis beginnt am 01.Juli.2022 und endet zum 01.Juli.2023.
(2) Das Mietverhältnis verlängert sich um jeweils 6 Monate, wenn es nicht von einer
Vertragspartei aufgekündigt wird. Eine solche Kündigung ist zum Ablauf der in Ziffer (1)
festgelegten Mietzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums möglich. Die
Kündigungserklärung muss mindestens drei Monate vor Ablauf der Mietzeit bzw. des
jeweiligen Verlängerungszeitraums schriftlich gegenüber dem anderen Vertragsteil erklärt
werden
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Gerne möchte ich wissen, wenn ich jetzt dem Mieter kündige, wann ist das Mietverhältnis dann frühestens beendet?"
Das Mietverhältnis wäre dann vorbehaltlich einer konkreten Vertragsprüfung frühestens zum 31.01.2025 beendet, wenn Sie noch im Oktober dem Mieter wirksam kündigen könnten, sodass Sie die vertragliche 3-Monatsfrist einhalten würden.
Gelänge dies nicht, so wäre der 31.07.2025 der nächstmögliche Zeitpunkt.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Rechtsanwalt Raphael Fork
Rückfrage vom Fragesteller9. Oktober 2024 | 21:40
Sehr geehrter Herr RA F.,
genau das war ja meine Überlegung ob ich die 3 Monatsfrist wirksam einhalte wenn ich im Oktober kündige. Weshalb schreiben sie "wirksam kündigen könnte" und "vorbehaltlich einer konkreten Vertragsprüfung"?
Mit freundlichen Grüssen!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt9. Oktober 2024 | 22:11
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Nachfrage 1:
"Weshalb schreiben sie "wirksam kündigen könnte" und "vorbehaltlich einer konkreten Vertragsprüfung"?"
Weil ich nicht weiß, ob im Vertrag abweichende Regelungen für den Zugang der Kündigung getroffen worden sind, wie z.B. " Zugang bis zum dritten Werktag".
Rein nach dem Wortlaut der bisher zitierten Regelung "Die Kündigungserklärung muss mindestens drei Monate vor Ablauf der Mietzeit bzw. des jeweiligen Verlängerungszeitraums schriftlich gegenüber dem anderen Vertragsteil erklärt
werden", wäre eine von Ihnen nachweisbar erklärte Kündigung im Oktober jedenfalls wirksam und es findet m.E. auch keine unangemessene Benachteiligung hinsichtlich des ohnehin abdingbaren § 580 a II BGB statt.