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Kündigung - fristgerechtes Datum?

26. September 2008 12:25 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,

ich habe heute eine Kündigung erhalten.
Diese ist laut Text fristgerecht zum 31.10.2008 gekündigt und ich erhalte meine Bezüge bis dahin weiter, soll aber nicht mehr zur Arbeit kommen. Ich habe die Kündiung mit Unterschrift und Datum vom 26.09.2008 entgegengenommen und bestätigt. Nun ist aber aufgefallen, dass das Datum im Briefkopf nicht auf den 26.09. sondern auf den 26.10.2008 datiert ist. Gemeint ist das Datum welches über dem Kündigungsschreiben steht: Ort, den 26.10.2008

Meine Frage nun: Ist die Kündigung somit zum 31.10 ok und fristgerecht?

Auch hat mein Chef 15 Minuten nach Ausstellung der Kündigung angerufen und mich wieder in die Firma "diktiert" mit der Aussage ich solle das Kündigungsschreiben wieder mitbringen und müsse noch etwas unterschreiben. Ich habe das Schreiben nicht mitgenommen und mich geweigert etwas direkt zu unterschreiben. Als ich meinte ich wolle die Unterlagen, die ich noch unterschreiben solle mitnehmen um mir diese vorher in Ruhe durchzulesen wurde er recht ausfallend, hat mir Hausverbot erteilt und mir die Unterlagen nicht gegeben.
Ich gehe davon aus er wollte mir die Kündigung neu ausstellen, weil er den Formfehler bemerkt hat.

Welche Auswirkungen hat das falsche Datum auf die Kündigung?

26. September 2008 | 12:50

Antwort

von


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Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
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Sehr geehrte Ratsuchende,


unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen zusammenfassend wie folgt:


Im Ergebnis ist die Kündigung zum 31.10.2008 leider als wirksam anzusehen, vorausgesetzt es liegen keine anderen Rechtstatsachen vor, wie insbesondere Regelungen im Arbeitsvertrag über längere Kündigungsfristen, etc.), die die Kündigung zu diesem Zeitpunkt unwirksam machen und der Arbeitgeber kann den Zugang der Kündigung zum tatsächlichen Zeitpunkt beweisen.

Bei der Kündigung handelt es sich nämlich um eine einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers, die ihnen gem. § 130 BGB zugehen muss (ist geschehen) und die der Schriftform bedarf, vgl. § 623 BGB . Diese Voraussetzung ist nach Ihrer Sachverhaltsschilderung ebenfalls gewahrt.

Unter anderem muss aus der Kündigung hervorgehen, zu wann die Kündigung erfolgen soll. Dies ist in Ihrem Fall ebenfalls geschehen.
Fraglich ist, wie die Diskrepanz zwischen dem Datum im Briefkopf und dem Kündigungsdatum im Text zu bewerten ist. Dies ist eine Auslegungsfrage, da die Kündigung als Willenserklärung einer Auslegung zugänglich ist.

Gemäß §§ 133,157 BGB ist die Erklärung so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger unter Würdigung der ihm bekannten Umstände nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen konnte (vgl. BAG Urteil v. 15.03.1991 - 2 AZR 516/90 ).

Im Ergebnis konnten Sie, da insbesondere im maßgeblichen Text des Kündigungsschreibens explizit der 31.10.2008 als Datum genannt ist, die Kündigung nur so verstehen, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf dieses Datums enden soll und es sich bei dem Datum im Briefkopf um ein Versehen handelt.

Rechtlich relevant könnte das Datum im Briefkopf allenfalls für die Rechtzeitigkeit der Kündigung sein. Dies ist eine Frage des Zugangs. Ich gehe davon aus, dass Ihr Arbeitgeber den tatsächlichen und somit zeitlich korrekten Zugang des Kündigungsschreibens jedoch wird beweisen können, etwa durch Zeugen, Poststempel, Einschreiben (falls verwendet) etc.

Sollte dieser Zugangsbeweis nicht möglich sein, so sehe ich gute Chancen, sich gegen die Kündigung zu verteidigen, da es sich insoweit auch bei dem 31.10.2008 theoretisch um ein Versehen handeln könnte.


Ich wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen viel Erfolg!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Sehr gerne stehe ich Ihnen auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung, insbesondere um Ihr Unterhaltsansprüche geltend zu machen.
Den hier im Forum von Ihnen geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Auch bei größerer Entfernung kann über Email, Post, Fax und Telefon eine gute Kommunikation erfolgen, so dass eine Mandatsausführung möglich ist.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Nachmittag.


mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/57774


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Ergänzung vom Anwalt 26. September 2008 | 12:54

Sehr geehrte Fragestellerin,

der Passus am Schluß bezüglich der "Unterhaltsansprüche" ist aus technischem Versehen eingefügt worden.
Sie können dies natürlich als Gegenstandslos betrachten.

Ich wollte vielmehr zum Ausdruck bringen, dass ich Sie gerne unterstützen würde, falls Ihr Arbeitgeber den Zugang der Kündigung nicht beweisen kann und somit eine Kündigung zum 31.10.2008 nicht möglich wäre.

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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