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Kündigung eines Mietverhältnisses durch Vermieter: Rückbau erforderlich ?

14. Mai 2019 20:18 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


16:15

Seit circa zehn Jahren mieten wir ein Musikstudio zu drei Musikern, die jeweils einen räumlich abgetrennten Bereich nutzen. Die Gesamtnutzfläche beträgt circa 200 m² im Souterrain in Köln Ehrenfeld .

Die Kaltmiete betrug in der gesamten Mietzeit insgesamt circa 900 € pro Monat . Die Studios wurden durch die Mieter baulich stark aufgewertet, renoviert von reinen Kellerräumen zu nahezu perfekten Musikaufnahmeräumenmit zugehörigen Stromleitungen etc. ( Aufwand ca 20.000€ Euro).

Die Vermieterin kündigte am 2. Mai diesen Jahres das Mietverhältnis zum 31. August. Verbunden mit dem Angebot, das Mietverhältnis bei 45 % Mieterhöhung zu verlängern. Wir müssen uns entscheiden bis zum 31. Mai.

Es liegt nur ein Mietvertrag mit einem der drei Mieter vor. Die anderen zwei bezahlen trotzdem per Dauerauftrag regelmäßig direkt an die Vermieterin.
Die Kündigung wurde ordnungsgemäß zugestellt, die Vermieterin reagiert jedoch nicht mehr auf Anrufe oder Nachrichten.

Die Vermieterin ist stadtbekannt als sehr streitsüchtig, nahezu jeder ehemalige Mieter wurde verklagt aus meist nichtigem Grunde. Unsere Sorge bezieht sich als Mieter darauf, dass die Vermieterin ihr Recht zum - kostenintensiven-Rückbau einklagen könnte. Es liegt jedoch kein Protokoll zum Ausgangs-Bestand am Beginn der Umbauten vor. außerdem zeigte sich die Vermieterin bei diversen Gelegenheiten als sehr zufrieden mit den Umbauten.

Während der Mietzeit kam es zu einem Rohrbruch und einer Überschwemmung, die durch die Vermieterin verursacht wurde, und deren Folgen durch die Vermieterin mehr schlecht als recht behoben wurden.
Gibt es eine Möglichkeit, sich vor dem Rückbau zu schützen?

14. Mai 2019 | 20:47

Antwort

von


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Guten Abend,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist ein Mieter verpflichtet, bei Rückgabe der Mietsache Einrichtungen und Einbauten, mit denen er die Mietsache versehen hat, zu entfernen.

Abweichende Regelungen können sich aus dem Mietvertrag ergeben, so dass zu allererst dieser Vertrag genau geprüft werden muss.

Sollte er keine Regelungen enthalten, so werden Sie um den Rückbau nicht umhin kommen, sofern Sie sich mit der Vermieterin nicht über eine andere Lösung verständigen können.

Das LG Saarbrücken hat z.B. entschieden:
Nach § 546 BGB ist ein Mieter dazu verpflichtet bei seinem Auszug, Einbauten und Einrichtungen zu entfernen, ohne dass es darauf ankommt, diese Gegenstände durch den Einbau zu wesentlichen Bestandteilen des Mietgebäudes geworden sind (§§ 94,946 BGB ) und ohne dass es darauf ankommt, ob der Vermieter der Einrichtung zugestimmt hat oder nicht. Verletzt der Mieter seine Rückbaupflicht, so stehen dem Vermieter gegenüber dem Mieter grundsätzlich Schadensersatzansprüche aus §§ 280 , 281 BGB zu. Urteil vom 01.03.2013, Az.: 10 S 170/12

Was der Rohrbruch mit der Rückbaupflicht zu tun hat, erschließt sich mir nicht so ganz. Daraus resultierende Ansprüche können die Rückbaupflicht jedenfalls dem Grunde nach nicht beseitigen.

Mit freundlichen Grüßen





Rückfrage vom Fragesteller 22. Juni 2019 | 15:23

Vielen Dank für Ihre Antwort. Eine Frage noch: Wer hat die Beweispflicht bei Rückbau ? (Wie es vorher aussah)
Es gab kein Antrittsprotokoll, aus dem hervorgeht, wie es vorher war. Der Vertrag lautet auf Tonstudio, d.h. dass vorher schon eine Einrichtung als Tonstudio geplant war. Danke.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Juni 2019 | 16:15

Guten Tag,
ich bin bis Zum Monatsende in Urlaub. Bitte stellen Sie die Nachfrage bei Bedarf nach dem 02.07. erneut.
Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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