Guten Abend,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist ein Mieter verpflichtet, bei Rückgabe der Mietsache Einrichtungen und Einbauten, mit denen er die Mietsache versehen hat, zu entfernen.
Abweichende Regelungen können sich aus dem Mietvertrag ergeben, so dass zu allererst dieser Vertrag genau geprüft werden muss.
Sollte er keine Regelungen enthalten, so werden Sie um den Rückbau nicht umhin kommen, sofern Sie sich mit der Vermieterin nicht über eine andere Lösung verständigen können.
Das LG Saarbrücken hat z.B. entschieden:
Nach § 546 BGB
ist ein Mieter dazu verpflichtet bei seinem Auszug, Einbauten und Einrichtungen zu entfernen, ohne dass es darauf ankommt, diese Gegenstände durch den Einbau zu wesentlichen Bestandteilen des Mietgebäudes geworden sind (§§ 94,946 BGB
) und ohne dass es darauf ankommt, ob der Vermieter der Einrichtung zugestimmt hat oder nicht. Verletzt der Mieter seine Rückbaupflicht, so stehen dem Vermieter gegenüber dem Mieter grundsätzlich Schadensersatzansprüche aus §§ 280
, 281 BGB
zu. Urteil vom 01.03.2013, Az.: 10 S 170/12
Was der Rohrbruch mit der Rückbaupflicht zu tun hat, erschließt sich mir nicht so ganz. Daraus resultierende Ansprüche können die Rückbaupflicht jedenfalls dem Grunde nach nicht beseitigen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Eine Frage noch: Wer hat die Beweispflicht bei Rückbau ? (Wie es vorher aussah)
Es gab kein Antrittsprotokoll, aus dem hervorgeht, wie es vorher war. Der Vertrag lautet auf Tonstudio, d.h. dass vorher schon eine Einrichtung als Tonstudio geplant war. Danke.
Guten Tag,
ich bin bis Zum Monatsende in Urlaub. Bitte stellen Sie die Nachfrage bei Bedarf nach dem 02.07. erneut.
Mit freundlichen Grüßen