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Außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Mieter

17. Mai 2013 17:12 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Es geht um die Frage einer außerordentlichen Kündigung wegen Mängel.

Der Mieter bezieht am 15.03.2012 eine zuvor renovierte Wohnung. Allerdings sind bei der Übergabe Restarbeiten noch nicht erledigt. Zwei Fenster hätten noch getauscht werden müssen - eines hat einen Feuchtigkeitsschaden und lässt sich nicht mehr öffnen. Dieses Fenster befindet sich im Schlafzimmer, welches demnach nicht richtig (und vertragsgemäß) gelüftet werden kann. Das zweite Fenster ist an sich intakt, jedoch ist die Doppelverglasung undicht, das Fenster "blind".
Diese Mängel wurden im Übergabeprotokoll vermerkt und sollten umgehend durch einen Fensterbauer behoben werden, nach terminlicher Absprache.

Nach diversen Email-Kontakten und letztlich der Androhung einer Mietminderung bei Nichtbeseitigung des Mangels im Februar 2013 erfolgte eine Ausmessung der zu tauschenden Fenster mit der Absprache "Wir (Fensterbaufirma) melden uns sobald wir einen Termin für den Austausch planen können." Seitdem ist nichts mehr passiert, der Mieter hat jedoch auch nicht wiederholt nachgehakt.

Laut Vermieter besteht der Auftrag zum Fenstertausch bereits seit 30.05.2012.

Bis jetzt sind diese Fenster weder getauscht noch repariert worden, es macht auch nicht den Anschein als würde dies in nächster Zeit ohne wiederholtes "Druck machen" passieren.

Stellt diese Situation einen Grund dar, die Wohnung außerordentlich zu kündigen? Der Vermieter antwortete auf die angedrohte Mietminderung, dass er nicht im Verzug sei, da der Auftrag bei besagter Firma zum Tausch bereits bestehe (und offenbar immernoch besteht).

17. Mai 2013 | 18:16

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

der Vermieter muss sich natürlich das Verschulden der Fensterbaufirma anrechnen lassen und hätte auch eine andere Firma beauftragen müssen. Er kann sich nicht auf den Standpunkt stellen, dass er alles Erforderliche gemacht hätte und die Schuld bei der Firma sieht.

Eine Mietminderung sollte von Ihnen auf jeden Fall für die Zukunft geltend gemacht werden, allerdings dürften die Mängelgründe noch nicht für eine außerordentliche fristlose Kündigung ausreichen, sodass Sie die drei Monate Kündigungsfrist noch abwarten müssten.

Fazit: Unabhängig davon, ob Sie nunmehr aufgrund dieses Umstandes auch gleichzeitig kündigen, sollten Sie dem Vermieter nunmehr mitteilen, dass die nächste Miete in Höhe von 5% gemindert wird, was auch ungefähr dem Mangel angemessen sein dürfte, wenn nicht noch weitere Mängel vorliegen sollten.


ANTWORT VON

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