Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst zu den wiedergegebenen Inhalten aus dem Gesellschaftsvertrag:
Diese sind absoluter Standard, finden sich so in den meisten Verträgen zu Stillen Beteiligungen und sind erst einmal für Sie nicht nachteilig.
Nun zu Ihren konkreten Fragen:
Als Stiller Gesellschafter haben Sie, außer dem ordentlichen Kündigungsrecht, welches vorliegend wohl bis zum Jahr 2016 ausgeschlossen ist, das Recht, aus wichtigem Grund zu kündigen.
Einen wichtigen Grund stellt selbstverständlich die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach dem Gesellschaftsvertrag dar.
Eine wesentliche Vetragsplicht stellt dabei auch die Informationspflicht gegenüber den Gesellschaftern dar.
Allerdings muss eine Pflichtverletzung derart erheblich sein, dass sie eine Fortsetzung bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin unzumutbar macht. Alleine die Nichtübersendung des Jahresabschlusses wird dafür wohl noch nicht reichen.
Sie sollten allerdings, wenn Sie Zweifel an der Zuverlässigkeit Ihrer "Partner" haben und möglichst kündigen wollen, Fakten schaffen bzw. versuchen, an Informationen zu gelangen.
Hierfür sollten Sie unmissverständlich zur Übersendung der Jahresabschlüsse auffordern und Abrechnungen auffordern. Hierauf haben Sie einen Anspruch.
Wird sich dann weiterhin und hartnäckig geweigert, liegt hierin wohl ein wichtiger Grund vor, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Denkbar ist auch, dass keine Abschlüsse erstellt wurden. Dies ist natürlich eine weitere ganz erhebliche Pflichtverletzung.
Im Übrigen können Sie die Stille Gesellschaft natürlich beenden, indem Sie den Vertrag beispielsweise aufgrund arglistiger Täuschung anfechten. Hierfür müssen Sie eine arglistige Täuschung allerdings natürlich nachweisen.
Sollte eine erhebliche Pflichtverletzung vorliegen, die zur Kündigung berechtigt, stellt sich natürlich die Frage, ob Sie Ihre Einlagenzahlen zurückerhalten.
Grundsätzlich enthält der Gesellschaftsvertrag Regelungen dazu, wie bei Beendigung der Gesellschaft zu verfahren ist.
In der Regel ergibt sich das Abfindungsguthaben aus den Salden der für Sie bei der Gesellschaft geführten Konten.
Dieser Betrag steht Ihnen bei wirksamer Beendigung der Stillen Beteiligung in jedem Fall zu.
Darüber hinaus können sich aber selbstverständlich auch Schadenersatzansprüche gegen die Gesellschaft und Ihre Geschäftsführer ergeben.
Fazit:
Denken Sie ernsthaft über eine Beendigung Ihrer Stillen Beteiligung nach, kann sich aus der Nichtübermittlung der Jahresabschlüsse und Abrechnungen ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Kündigung ergeben. Voraussetzung wäre aber, dass die Nichtübermittlung hartnäckig verweigert wird.
Sie sollten entsprechend ernsthaft eine vollständige Information durch die GmbH einfordern.
Sobald Sie die Abschlüsse etc erhalten, sollten Sie diese einem Rechtsanwalt vorlegen, damit dieser die Geschäftsvorgänge auf eine ordnungsgemäße Geschäftführung hin überprüfen kann. Auch hier können sich weitere Kündigungsgründe ergeben.
Sollten Sie trotz Anforderung keine vollständige Information erhalten, können Sie die Beteiligung kündigen und Ihre EInlage zurückfordern. Es liegt dann an der Gesellschaft, über Ihre tatsächliche Abfindung Rechnung zu legen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft haben zu können, wie er im Rahmen einer Erstberatung möglich ist und bedanke mich nochmals für die Anfrage.
Bitte beachten Sie, dass diese Webseite lediglich dazu dient, Ihnen einen erste Einschätzung zur Rechtslage zu liefern. Eine ausführliche und persönliche Beratung soll und kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Außerdem kann das Fehlen oder Hinzufügen wesentlicher Angaben im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Einschätzung führen.
Bei Nachfragen nutzen Sie unbedingt die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Baur