Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung des von Ihnen gebotenen Einsatzes wie folgt beantworte:
Es ist grundsätzlich richtig, daß eine Forderung aus einem Darlehen nach 3 Jahren verjährt.
Das gilt jedoch gem. § 497 Abs.3 S.3 BGB
nicht für den Fall, daß der Schuldner in Zahlungs-verzug gerät. In diesem Fall wird die Verjährung gehemmt, jedoch höchstens bis zu 10 Jahre nach Ihrer Entstehung. Leider ist Ihren Ausführungen nicht zu entnehmen, wann der Kredit bewilligt und die Forderung demzufolge entstanden ist.
In Verzug geraten Sie gm. § 284 Abs.1 S.1 dann, wenn Sie nach einer Mahnung durch den Gläubiger nicht gezahlt haben. Wenn für die Leistung ein bestimmter Termin festgelegt wurde, geraten Sie auch ohne Mahnung in Verzug, § 284 Abs.2 S.1.
Ob in Ihrem Fall ein bestimmter Termin zur Zahlung festgelegt worden war, kann der Sachverhaltsschilderung nicht entnommen werden. Das am 01. März 2012 von dem Inkassounternehmen versandte Schreiben an Sie stellt auf jeden Fall eine Mahnung dar.
In Ihrem Fall könnte man sich allerdings auch auf den Standpunkt stellen, daß die Tatsache, daß 7 Jahre keine Forderung an Sie gestellte wurde, einen Verzicht des Gläubigers darstellt, da Sie nach so langer Zeit nicht mehr damit rechnen müssen, noch zahlen zu müssen oder ob die Rückforderung nicht rechtsmißbräuchlich ist gem. § 242 BGB
. Ich würde Ihnen daher raten, ein Schreiben an das Inkassounternehmen aufzusetzen, worin Sie diese Auffassung vertreten.
Ob man mit dieser Auffassung allerdings tatsächlich vor Gericht durchkommen würde, läßt sich im Rahmen einer Erstberatung nicht abschließend beantworten.
Sollten Sie noch eine Nachfrage haben, stehe ich Ihnen hierfür gern unter dem kostenlosen einmaligen Nachfrageportel zur Verfügung.
Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Bertram
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Diese Antwort ist vom 27.03.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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