Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kündigung einer öffentlich geförderten Wohnung bei 2 Mietern

19. März 2007 16:33 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Hallo,

Meine Freundin (Hartz4 bezieherin) und ich (Verdiener) sind in eine öffentlich geförderte 2Zimmer(54qm²) Wohnung zusammengezogen, nachdem ich mir einen Wohnberechtigungsschein geholt habe, wo wir beide eingetragen sind, da die Wohnung 2Personen zusteht. Also haben wir beide auch den Mietvertrag unterschrieben(Gleichwertige Mieter). Da wir uns jetzt getrennt haben, möchte ich die Wohnung kündigen und ausziehen und ihr die Wohnung alleine überlassen. Das Amt(Arge) würde ihr die Miete auch bezahlen. Der Vermieter will mich jetzt aber nicht aus dem Mietvertrag rauslassen, mit der Begründung das wir als Gesamtschuldner gelten und nur zusammen kündigen und ausziehen dürfen. Ist das Rechtens, das ich nicht alleine kündigen und ausziehen darf?

1.Was müssen wir tun damit ich ausziehen darf und meine Freundin die wohnung behalten kann?

2.Reicht eine fristgrerechte 3Monatige Kündigung aus?Würde auch schon gerne ende März ausziehen,wenn das geht.

Vielen Dank im Voraus

Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Der Vermieter hat Ihnen hier die Rechtslage richtig geschildert.

2. Da Sie beide Mieter der Wohnung sind, kann die Wohnung nur von Ihnen beiden wirksam gekündigt werden.

3. Sie haben jedoch gegenüber Ihrer Exfreundin einen Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung. Sie kann sich nicht „querstellen“ und so verhindern, dass Sie die Wohnung kündigen. Notfalls müssen Sie die Zustimmung einklagen, wenn sie sich weigert. Die Gefahr ist natürlich, dass der Vermieter mit Ihrer Exfreundin keinen neunen Mietvertrag abschließen wird. Dazu ist er nicht verpflichtet. Offenbar ist er daran interessiert, einen solventen Mieter zu haben, weshalb er Sie nicht aus dem Vertrag lassen möchte. Somit bleibt Ihnen nur der Weg, Ihre Exfreundin zur Zustimmung zur Kündigung zu überreden oder diese einzuklagen.

4. Wenn Sie die Wohnung alleine Kündigung und Ihre Exfreundin nicht, spielt das im Verhältnis zu Ihrem Vermieter keine Rolle, Sie bleiben weiterhin verpflichtet, den Mietpreis zu zahlen. Nur im Innenverhältnis besteht ein Anspruch gegenüber Ihrer Exfreundin auf Rückzahlung der hälftigen Miete.



Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München

TEL: (089) 45 75 89 50
FAX: (089) 45 75 89 51

info@anwaeltin-heussen.de

Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

FRAGESTELLER 26. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER