Sehr geehrter Ratsuchender,
ein Mietvertrag über Gewerberäume kann zwar auch stillschweigend geschlossen werden. Da hier aber eine der Hauptpflichten für die Untermieterin, nämlich die Mietzahlung, auch de facto nicht durchgeführt wird, liegt hier kein Mietvertrag vor.
Vielmehr handelt es sich aufgrund der Art der Durchführung des "Untermietverhältnisses" um einen Leihvertrag über die von Ihrer Bekannten genutzen Räume. Einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Leihvertrag können Sie jederzeit kündigen und Herausgabe, in diesem Falle also Räumung, verlangen.
Insofern liegt Ihre Bekannte daher mit ihrer Einschätzung völlig falsch, Sie könne sich auf "Gewohnheitsrecht" berufen. Fakt ist vielmehr, dass Sie sie durch Kündigung des Leihvertrages jederzeit "an die Luft setzen" können.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
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