Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Die Kündigung muss einheitlich gegenüber allen Mietern ausgesprochen werden.
Die Kündigung muss allen Mietern gegenüber unmittelbar und im zeitlichen Zusammenhang erfolgen. Kann z.B. einem von mehreren Mietern nicht gleichzeitig gekündigt werden, so fehlt es bei einer Zeitdifferenz von einem Monat an der Unmittelbarkeit.
Der Vermieter muss also eine Kündigung grundsätzlich gegenüber allen Mietern aussprechen, auch bei Eheleuten. Eine gegenüber nur einem Mitmieter erklärte Kündigung ist unwirksam.
Die Kündigung muss jedoch nicht unbedingt in einem einzigen Schreiben enthalten sein. So ist es durchaus zulässig, jedem Mitmieter separat zu kündigen, wenn der zeitliche Zusammenhang gewahrt bleibt (LG München I, WM 99, 218).
Ein Zeitraum von mehr als einem Monat genügt jedoch nicht mehr für die Annahme eines solchen zeitlichen Zusammenhangs. Es ist dann eine erneute Kündigung gegenüber allen Mietern erforderlich (OLG Düsseldorf, NJW - RR 87, 1369).
Weiteres bleibt demnach abzuwarten.
2.
Richtig, vor Eintragung der Erwerber im Grundbuch - was ggf. nachzuweisen wäre - ist kein Vermieterwechsel und eine Kündigung möglich.
3.
Die Vermieter werden daher in der Tat nach einer Kündigungszurückweisung erneut und diesmal gegenüber allen Mitmietern zu kündigen haben.
Die Kündigungsfrist verlängert sich, soweit nicht folgendes noch eingehalten werden kann:
Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.
Damit wäre dann wahrscheinlich eher Kündigungsablauf am 30.9.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch ein schönes Weihnachtsfest.