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Kündigung durch Arbeitnehmer, Sperrzeit, Unfall und dann kein Krankengeld

30. Juni 2017 10:09 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe zum 31.03. meine Arbeit gekündigt um zum 02.05.2017 eine neue Stelle anzutreten. Den April wollte ich als Freizeit mit meiner Familie verbringen. Habe mich fristgerecht bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet, kein Bezug von ALG I mit Sperrzeit von 01.04. bis 23.06.2017.

Am 30.04. bin ich abends zuhause im Garten auf der Treppe ausgerutscht und habe mich am Handgelenk verletzt. Bin am 01.05. ins Krankenhaus und am 02.05. nochmals zum Hausarzt wg. Krankschreibung für den neuen Arbeitgeber.

Mittlerweile ist der 30.06., die Sperrzeit ist beendet und ich bin immer noch krankgeschrieben. Die Stelle beim neuen Arbeitgeber konnte ich nicht antreten (und er braucht mich auch nicht mehr) da ich voraussichtlich noch bis August nicht einsatzfähig bin.

Meine Krankenkasse sagt, ich hätte Anspruch auf Krankengeld, sie bräuchte jedoch von der Bundesagentur für Arbeit eine - wenn auch nur fiktive - Bescheinigung über den Bezug von ALG I um die Höhe des Krankengeldes berechnen zu können. Die Bundesagentur für Arbeit weigert sich dies zu tun und sagt ich solle ALG II beantragen.

Was soll ich tun? Ich muss eine Familie mit drei kleinen Kindern ernähren, wir sind auf das Geld angewiesen, meine Frau arbeitet in Teilzeit (15-Stunden-Woche).

Freundliche Grüße sendet Ihnen,

A. C.

30. Juni 2017 | 11:36

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.

Sie werden hier vorerst, zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts Leistungen nach dem SGB II beantragen werden müssen, so Sie diesen nicht aus dem ggf. vorhandenen Vermögen bestreiten können.

Die schlechte Antwort also schon einmal zu Beginn.

Während der Dauer der festgestellten Sperrzeit besteht kein Anspruch auf Krankengeld (§ 49 Abs. 3a SGB V ).

Während der Dauer der festgestellten Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld und aufgrund Ihrer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, stehen Sie den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung, was zur Folge hat, dass Sie im Sinne des Gesetzes (§ 138 SGB III ) NICHT arbeitslos sind und daher auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
ACHTUNG!!! Wenn Sie länger als 6 Wochen nicht arbeitslos sind entfällt die Wirkung Ihrer persönlichen Arbeitslosmeldung, als Anspruchsvoraussetzung für das Arbeitslosengeld. Sie werden insoweit also gehalten sein, sich unmittelbar (am darauffolgenden Tag) des Wegfalls Ihrer Arbeitsunfähigkeit wieder persönlich bei Ihrer Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden, um den verbleibenden Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen zu können.

Aber das nur am Rande, denn nach Ablauf der Sperrzeit haben Sie einen Anspruch auf Krankengeld bei fortgesetzter Arbeitsunfähigkeit.

Die Ausrede der Krankenkasse zählt jedoch nicht, denn Sie haben ja bereits mindestens einen Bescheid der Agentur für Arbeit hinsichtlich Ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld erhalten. In diesem ist Ihr monatlicher Anspruch (30 Tage bei einem vollen Monat) auf Arbeitslosengeld verzeichnet, einen aktiven Bezug oder gar eine Bescheinigung darüber bedarf es nicht.
Sie sollten hier auf eine Entscheidung über Ihren Antrag auf Krankengeld, der bereits stets am ersten Tag der Erkrankung entsteht, jedoch wegen der Leistungsverpflichtung anderer (Arbeitgeber – Lohnfortzahlung/Agentur für Arbeit – Weitergewährung für 6 Wochen) ruht, hinwirken. So sich dieses Verfahren ggf. aufgrund von Widerspruch und Klage in die Länge zieht, werden Sie gehalten sein, hier Leistungen nach dem SGB II zu beantragen.

Das Jobcenter hat bei Gewährung von Leistungen gegen den jeweils anderen eigentlich Verpflichteten Leistungsträger einen Überleitungsanspruch gegen diesen, soweit nachträglich festgestellt wird, dass dieser zur Leistung verpflichtet gewesen ist.
Sollte also nachdem Sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes seitens des Jobcenters erhalten, festgestellt werden, dass Sie einen Anspruch auf Krankengeld für den gleichen Zeitraum zu beanspruchen haben, so wird hier Ihr Anspruch auf Krankengeld in Höhe der empfangenen Leistungen an das Jobcenter abgeführt.
Wichtig!!! Sozialleistungen werden grundsätzlich erst ab dem Tag der Beantragung gewährt. Sie sind daher gehalten, den Antrag so schnell als möglich bei dem zuständigen Leistungsträger zu stellen.

Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe mit
Mit freundlichen Grüßen

Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen



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